Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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die Höhe dieser Abgabe, 
Zweiter Abschnitt. 
(S. 71.) 
über die Freilassung gewisser Hundekategorien und über die 
Verwendung des Steueraufkommens aufgehoben. 7 
III. Indirekte Verkehrssteuern?, d. h. Abgaben, die sich an einen Vorgang im 
Verkehrsleben knüpfen, 
Beschlußfassungen erhoben werden. 
gelangt; 
können von den Gemeinden gleichfalls nach Maßgabe ihrer 
Bisher sind sie zu keiner besonderen Entwickelung 
am meisten Verbreitung hat das Währschaftsgeld gefunden, eine Umsatz- 
steuer, welche beim Eigentumswechsel von Immobilien zu entrichten ist.“ 
J) Die direkten Gemeindesteuern. 
aa) Die Grund= und Gebäudesteuer. 
g. 71. 
aa) Die Formen der Besteuerung des Grundbesitzes. 
I. Das Kommunalabgabengesetz erkennt, wie erwähnt, 
zwei verschiedene Formen 
der kommunalen Besteuerung des Grundbesitzes an, die Erhebung von Zuschlägen zu 
den vom Staate veranlagten Grund= und Gebäudesteuern und die Erhebung besonderer 
gemeindlicher Grundsteuern. 
Das Gesetz begünstigt die Einführung der letzteren; die 
Erhebung von Zuschlägen soll nur ein Provisorium bilden.“ 
Die Grundsteuer soll als Ertragssteuer den Ertrag der einzelnen ihr unterworfenen 
Objekte, d. h. der bebauten und unbebauten Grundgstücke treffen. 
Die möglichste 
  
1 K. A. G., §. 16. Aufgehoben sind alle oben 
S. 226, 229, 230, Anm. 1, und 231, Anm. 6 
angeführten gesetzlichen Bestimmungen, nicht da- 
gegen die örtlichen Hundesteuerregulative. Mot., 
S. 49. Ein Zwang zur Freilassung von Hunden, 
die zur Bewachung und zum Gewerbebetriebe un- 
entbehrlich sind, besteht nicht mehr, jedoch ent- 
spricht eine solche der Billigkeit. Komm. Ber. des 
A. H., S. 21; Ausf. Anw., Art. 12.— Die Hunde- 
steuer ist nach ausdrücklicher Bestimmung des 
K. A. G. eine indirekte Gemeindesteuer. Daher 
sind zu ihr nunmehr auch in den neuen Pro- 
vinzen die Militärpersonen gleich allen anderen 
Gemeindeeinwohnern verpflichtet. §. 11 der Vdg. 
v. 23. Sept. 1867 (G. S., S. 1648). Früher 
wurden die Militärpersonen zur Hundesteuer nur 
in den alten Provinzen und in Hannover 
berangezogen, in Hessen -Nassau und in 
Schleswig-Holstein dagegen nicht, indem 
man annahm, daß diese Steuer eine direkte sei 
und die Militärpersonen mangels ausdrücklicher 
Vorschrift gemäß §. 1 der Vdg. von 1867 von 
ihr befreit seien. Vgl. Mot. zu §. 5 des Ent- 
wurfs eines Gesetzes betr. die Erhebung einer 
Hundesteuer (A. H., 15. Leg. P., 1. Session, 
Drucks., Nr. 30) und auch die für Kurbessen 
ergangene Entsch, des O. V. G. v. 25. Juli 1890 
(Pr. V. Bl., XI, S. 583). 
* Vgl. das Muster zur Steuerordnung für 
Erhebung der Hundesteuer in einer Stadt bei 
Nöll, S. 427, bei Strutz, S. 386. Betreffs 
der Kreisbundesteuer siehe unten §s. 120 und 
Auef. Anw., Art. 12, Abs. 2. — Die Vorschrift 
des M. Erl. v. 22. April 1864 (V. M. Bl., 
S. 202), nach welcher nur vorübergehend an 
einem Orte sich aufhaltende Personen oder 
  
Militärpersonen, die sich in der Gemeinde nur 
eine ganz kurze im voraus bestimmte Zeit auf- 
halten werden, mit der Steuer zu verschonen 
sind, kann den Ausführungen in Anm. 2, S. 269 
gegenüber — welche lediglich die Konsequenzen 
aus ges. Bestimmungen ziehen — nur instruk- 
tionelle Bedeutung haben. 
Dieselben sind zu unterscheiden von den 
oben S. 251 unter a erwähnten Verkehrs= oder 
Kommunikationsabgaben, welche Gebühren sind. 
Über den Begriff der Verkehrssteuern siehe die 
einzelnen Lehrbücher der Finanzwissenschaft. Lei- 
dig, S. 308; Jacob, Art. „Verkehrssteuern“, 
in v. Stengels Wörterbch., II, S. 693 ff., da- 
selbst weitere ditteraturangaben. 
Über diese Abgabe vgl. oben S. 240, Anm. 8 
i. f. Nähere Nachweisungen über ihre Ausbildung, 
Erhebung und Erträge giebt Adickes, S. 315, 
und besonders in seinen „Studien über die wei- 
tere Entwickelung des Gemeindesteuerwesens“ 
(Heft 3 u. 4 des Jahrg. 1894 der Tüb. Ztschr. 
f. d. ges. Staatswissensch.; auch als Sonder- 
abdruck erschienen). Nicht genehmigt worden 
sind Gemeindesteuern auf die Lösung von Jagd- 
scheinen, auf das Abhalten von Auktionen und 
auf den Abschluß von Mobiliar= und Immo- 
biliarfeuerversicherungsverträgen. Vgl. Nöll, 
S.35, Anm. 2, jedoch auch Strutz, S. 61 ff., und 
Adickes, a. a. O., und über die Besteuerung 
der Versicherungsverträge insbes. Herrfurth, 
Die kommunale Besteuerung der Feuerversiche- 
rungspolicen (Berlin 1895). 
* Leidig, S. 293 ff.; v. Möller, St., 
§. 89; L., §. 73; Steffenhagen, 88. 38, 39, 
121. 
Vgl. oben S. 241.
	        
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