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die Höhe dieser Abgabe,
Zweiter Abschnitt.
(S. 71.)
über die Freilassung gewisser Hundekategorien und über die
Verwendung des Steueraufkommens aufgehoben. 7
III. Indirekte Verkehrssteuern?, d. h. Abgaben, die sich an einen Vorgang im
Verkehrsleben knüpfen,
Beschlußfassungen erhoben werden.
gelangt;
können von den Gemeinden gleichfalls nach Maßgabe ihrer
Bisher sind sie zu keiner besonderen Entwickelung
am meisten Verbreitung hat das Währschaftsgeld gefunden, eine Umsatz-
steuer, welche beim Eigentumswechsel von Immobilien zu entrichten ist.“
J) Die direkten Gemeindesteuern.
aa) Die Grund= und Gebäudesteuer.
g. 71.
aa) Die Formen der Besteuerung des Grundbesitzes.
I. Das Kommunalabgabengesetz erkennt, wie erwähnt,
zwei verschiedene Formen
der kommunalen Besteuerung des Grundbesitzes an, die Erhebung von Zuschlägen zu
den vom Staate veranlagten Grund= und Gebäudesteuern und die Erhebung besonderer
gemeindlicher Grundsteuern.
Das Gesetz begünstigt die Einführung der letzteren; die
Erhebung von Zuschlägen soll nur ein Provisorium bilden.“
Die Grundsteuer soll als Ertragssteuer den Ertrag der einzelnen ihr unterworfenen
Objekte, d. h. der bebauten und unbebauten Grundgstücke treffen.
Die möglichste
1 K. A. G., §. 16. Aufgehoben sind alle oben
S. 226, 229, 230, Anm. 1, und 231, Anm. 6
angeführten gesetzlichen Bestimmungen, nicht da-
gegen die örtlichen Hundesteuerregulative. Mot.,
S. 49. Ein Zwang zur Freilassung von Hunden,
die zur Bewachung und zum Gewerbebetriebe un-
entbehrlich sind, besteht nicht mehr, jedoch ent-
spricht eine solche der Billigkeit. Komm. Ber. des
A. H., S. 21; Ausf. Anw., Art. 12.— Die Hunde-
steuer ist nach ausdrücklicher Bestimmung des
K. A. G. eine indirekte Gemeindesteuer. Daher
sind zu ihr nunmehr auch in den neuen Pro-
vinzen die Militärpersonen gleich allen anderen
Gemeindeeinwohnern verpflichtet. §. 11 der Vdg.
v. 23. Sept. 1867 (G. S., S. 1648). Früher
wurden die Militärpersonen zur Hundesteuer nur
in den alten Provinzen und in Hannover
berangezogen, in Hessen -Nassau und in
Schleswig-Holstein dagegen nicht, indem
man annahm, daß diese Steuer eine direkte sei
und die Militärpersonen mangels ausdrücklicher
Vorschrift gemäß §. 1 der Vdg. von 1867 von
ihr befreit seien. Vgl. Mot. zu §. 5 des Ent-
wurfs eines Gesetzes betr. die Erhebung einer
Hundesteuer (A. H., 15. Leg. P., 1. Session,
Drucks., Nr. 30) und auch die für Kurbessen
ergangene Entsch, des O. V. G. v. 25. Juli 1890
(Pr. V. Bl., XI, S. 583).
* Vgl. das Muster zur Steuerordnung für
Erhebung der Hundesteuer in einer Stadt bei
Nöll, S. 427, bei Strutz, S. 386. Betreffs
der Kreisbundesteuer siehe unten §s. 120 und
Auef. Anw., Art. 12, Abs. 2. — Die Vorschrift
des M. Erl. v. 22. April 1864 (V. M. Bl.,
S. 202), nach welcher nur vorübergehend an
einem Orte sich aufhaltende Personen oder
Militärpersonen, die sich in der Gemeinde nur
eine ganz kurze im voraus bestimmte Zeit auf-
halten werden, mit der Steuer zu verschonen
sind, kann den Ausführungen in Anm. 2, S. 269
gegenüber — welche lediglich die Konsequenzen
aus ges. Bestimmungen ziehen — nur instruk-
tionelle Bedeutung haben.
Dieselben sind zu unterscheiden von den
oben S. 251 unter a erwähnten Verkehrs= oder
Kommunikationsabgaben, welche Gebühren sind.
Über den Begriff der Verkehrssteuern siehe die
einzelnen Lehrbücher der Finanzwissenschaft. Lei-
dig, S. 308; Jacob, Art. „Verkehrssteuern“,
in v. Stengels Wörterbch., II, S. 693 ff., da-
selbst weitere ditteraturangaben.
Über diese Abgabe vgl. oben S. 240, Anm. 8
i. f. Nähere Nachweisungen über ihre Ausbildung,
Erhebung und Erträge giebt Adickes, S. 315,
und besonders in seinen „Studien über die wei-
tere Entwickelung des Gemeindesteuerwesens“
(Heft 3 u. 4 des Jahrg. 1894 der Tüb. Ztschr.
f. d. ges. Staatswissensch.; auch als Sonder-
abdruck erschienen). Nicht genehmigt worden
sind Gemeindesteuern auf die Lösung von Jagd-
scheinen, auf das Abhalten von Auktionen und
auf den Abschluß von Mobiliar= und Immo-
biliarfeuerversicherungsverträgen. Vgl. Nöll,
S.35, Anm. 2, jedoch auch Strutz, S. 61 ff., und
Adickes, a. a. O., und über die Besteuerung
der Versicherungsverträge insbes. Herrfurth,
Die kommunale Besteuerung der Feuerversiche-
rungspolicen (Berlin 1895).
* Leidig, S. 293 ff.; v. Möller, St.,
§. 89; L., §. 73; Steffenhagen, 88. 38, 39,
121.
Vgl. oben S. 241.