Ortsgemeinden; das geltende Recht. (G. 80.)
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8) die verabschiedeten Beamten, und zwar die unmittelbaren wie die mittelbaren,
die Reichs= 1 wie die preußischen Staatsbeamten, hinsichtlich ihrer aus Staatsfonds oder
sonstigen öffentlichen Kassen zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungsbezüge,
wie auch die auf Wartegelder gestellten Beamten hinsichtlich der Wartegelder, sofern
der jährliche Betrag dieser Bezüge die Summe von 750 Mark nicht erreicht?;
h) die hinterbliebenen Witwen und Waisen der zu e bis g genannten Personen
hinsichtlich ihrer aus Staatsfonds oder öffentlichen Versorgungskassen zahlbaren Pensionen
und laufenden Unterstützungen?;
i) alle Empfänger von Sterbe= und Gnadenmonaten aus den vorbezeichneten Kassen";
k) alle diejenigen Dienstemolumente, welche bloß als Ersatz barer Auslagen zu
betrachten sind.
Vorschrift über die Defreiung. der Kirchendiener
existiert nicht. Nach zwei Ministerialreskripten
v. 9. April u. 15. Aug. 1842 (V. M. Bl., S. 100
u. 158), bei denen es, mangels gesetzlicher Be-
stimmungen, noch beute sein Bewenden hat, sind
die Kirchendiener nur dann von den Gemeinde-
abgaben und diensten befreit, wenn sie in
einer als Spezialgesetz gültigen Kirchenordnung
den Geistlichen hinsichtlich der Vorrechte aus-
drücklich und mit klaren Worten gleichgestellt
sind: anderenfalls sind sie gleich den Beamten
zu behandeln. Eine solche Kirchenordnung be-
steht in Pommern vom J. 1563 (O. V. G.,
XV, S. 79 ff.) und in Schleswig-Holstein
v. 9. März 1842 (M. Erl. v. 15. Febr. 1875;
v. Brauchitsch, Ergzbd. f. Schleswig-Holstein,
S. 285, Anm. 5).
Hinsichtlich der drei in Betracht kommenden
Begriffe: Geistliche, Kirchendiener und Elemen-
tarlehrer sei noch bemerkt:
Geistliche nennt §. 59, Tit. 11, Tl. II des
A. L. R. „diejenigen, welche bei einer christ-
lichen Kirchen gemeinde zum Unterricht in der
Religion, zur Besorgung des Gottesdienstes und
zur Berwaltung der Sakramente bestellt sind“.
Hierunter fallen nur zu gedachten Zwecken An-
gestellte der katholischen und evangelischen Kirche
(Hinschius, Das preußische Kirchenrecht des
A. L. R. [Berlin 1884), S. 47, Anm. 27, u.
S. 15, Anm. 31), auch Pfarrer eines evange-
lischen Vereinshauses (O. V. G., XII, S. 134),
Anstaltsgeistliche bei Gefangenenanstalten (O. V.
G., XVIII, S. 114) und die katholischen Dom-
geistlichen (M. Reskr. v. 6G. Dez. 1826 lv. Kamptz,
Ann., S. 1078] und M. Reskr. v. 6. April 1828
lo. Kamptß, Ann., S. 433|). Keinen Anspruch auf
Steuerbefreiung haben dagegen die nicht im
Dienste der Landeskirchen Angestellten, so jüdische
Rabbiner (Hinschius, a. a. O., S. 49, Anm.34;
M. Reskr. v. 10. Jan. 1848 [V. M. Bl., S. 40)).
Prediger der Baptisten, Mennoniten und anderer
außerhalb der Landeskirchen stehender Religions-
esellschaften, auch nicht Seminardirektoren, die
früper ein geistliches Amt bekleideten (M. Reskr.
v. 9. Sept. 1860 (V. M. Bl., S. 204l). — Be-
treffs der Befreiung emeritierter Geistlicher vgl.
M. Reskr. v. 22. Juli 1854 (V. M. Bl., S. 133);
O. BV. G., XII, S. 142, u. XVI, S. 149; §. 1,
Z. 3 der Vdg. v. 23. Sept. 1867, „einschließlich
der Ruhegehälter“.
Kirchendiener sind nach 8§8. 550 u. 556,
Tit. 11, Tl. II des A. L. R. solche Personen,
welche zwar zum Dienste der Kirche, aber nur
Schoen.
zu mechanischen Verrichtungen oder weltlichen
Angelegenheiten bestimmt sind, so besonders die
Küster. Nach der Allg. Ger. Ordn. gehören
hierher Kantoren, Organisten, Kirchenknechte,
Totengräber und andere ihnen gleich zu achtende
Kirchendiener, so auch die bei den evangelischen
Kirchen angestellten Rendanten der Kirchenkasse,
jedoch nur sofern sie besoldet sind. O. V. G.,
XV, S. 79, und XVII, S. 124; vgl. auch
Hinschius, a. a. O., S. 370, Anm. 5.
Elementarschullehrer sind nur die Lehrer
an denjenigen Schulen, welche zur Erfüllun
der allgemeinen Schulpflicht dienen, dezügiic
welcher also ein Schulzwang und eine Schullast
bestebt. O. V. G., XII, S. 197; XVII, S. 157,
und XX, S. 121. Auf die Vorbildung des ein-
zelnen Lehrers kommt es nicht an. — Keine
Elementarlehrer und daher kommunaslsteuer-
pflichtig sind Lehrer an höheren Töchterschulen,
Mittelschulen und ähnlichen Anstalten. Entsch.
des O. V. G. im Pr. V. Bl., VII, S. 154.
Keine Elementarlehrer sind die Lehrer an den
sogen. Vorschulen der höheren Lehranstalten und
an solchen Anstalten, welche in ihrem Endziel
über das Ziel der Volksschulen herausgehen,
und ebenso nicht die Lehrer an Waisenhäusern.
O. V. G., XVII. S. 157, und XX, S. 121.
Das Diensteinkommen dieser Personen bleibt
in der Gemeinde ihres thatsächlichen Wohnsitzes
auch dann von Gemeindesteuern befreit, wenn
sie an einer außerhalb der Wohnsitzgemeinde
belegenen Kirche oder Schule angestellt sind.
O. V. G., XVIII, S. 132.
1 §. 19 des Reichsbeamtenges. v. 31. März
1873 (R. G. Bl., S. 61); Mot. zum K. A. G.,
S. 59.
: Vdg. von 1867, §. 1, Z. 4. Über die Frage,
wer als Beamter im Sinne dieser Vdg. anzu-
sehen ist, vgl. unten S. 291, Anm. 3.
Bdg. von 1867, §. 1, Z. 5.
4* Bdg. von 1867, §. 1, Z. 6. Den Hinter-
bliebenen der Geistlichen steht bezüglich ihres
Einkommens aus dem Gnadenjahre Kommunal=
steuerfreibeit zu. O. V. G., VII, S. 104.
6 Vdg. von 1867, §. 1, Z. 7. Hierher ge-
hören z. B. die Tagegelder der außerhalb ihres
Wohnortes beschäftigten Beamten (O. V. G.,
XIV, S. 145; XXI, S. 89), unter Umständen
auch die Diäten, welche ein Gerichtsassessor für
die kommissarische Verwaltung einer Amtsrichter-
stelle bezieht (O. V. G., XIV, S. 142; vgl.
auch das daselbst S. 145 ff. abgedruckte Erkennt-
nis v. 9. Febr. 1885, betr. die Diäten eines
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