Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (G. 80.) 
289 
8) die verabschiedeten Beamten, und zwar die unmittelbaren wie die mittelbaren, 
die Reichs= 1 wie die preußischen Staatsbeamten, hinsichtlich ihrer aus Staatsfonds oder 
sonstigen öffentlichen Kassen zahlbaren Pensionen und laufenden Unterstützungsbezüge, 
wie auch die auf Wartegelder gestellten Beamten hinsichtlich der Wartegelder, sofern 
der jährliche Betrag dieser Bezüge die Summe von 750 Mark nicht erreicht?; 
h) die hinterbliebenen Witwen und Waisen der zu e bis g genannten Personen 
hinsichtlich ihrer aus Staatsfonds oder öffentlichen Versorgungskassen zahlbaren Pensionen 
und laufenden Unterstützungen?; 
i) alle Empfänger von Sterbe= und Gnadenmonaten aus den vorbezeichneten Kassen"; 
k) alle diejenigen Dienstemolumente, welche bloß als Ersatz barer Auslagen zu 
betrachten sind. 
  
Vorschrift über die Defreiung. der Kirchendiener 
existiert nicht. Nach zwei Ministerialreskripten 
v. 9. April u. 15. Aug. 1842 (V. M. Bl., S. 100 
u. 158), bei denen es, mangels gesetzlicher Be- 
stimmungen, noch beute sein Bewenden hat, sind 
die Kirchendiener nur dann von den Gemeinde- 
abgaben und diensten befreit, wenn sie in 
einer als Spezialgesetz gültigen Kirchenordnung 
den Geistlichen hinsichtlich der Vorrechte aus- 
drücklich und mit klaren Worten gleichgestellt 
sind: anderenfalls sind sie gleich den Beamten 
zu behandeln. Eine solche Kirchenordnung be- 
steht in Pommern vom J. 1563 (O. V. G., 
XV, S. 79 ff.) und in Schleswig-Holstein 
v. 9. März 1842 (M. Erl. v. 15. Febr. 1875; 
v. Brauchitsch, Ergzbd. f. Schleswig-Holstein, 
S. 285, Anm. 5). 
Hinsichtlich der drei in Betracht kommenden 
Begriffe: Geistliche, Kirchendiener und Elemen- 
tarlehrer sei noch bemerkt: 
Geistliche nennt §. 59, Tit. 11, Tl. II des 
A. L. R. „diejenigen, welche bei einer christ- 
lichen Kirchen gemeinde zum Unterricht in der 
Religion, zur Besorgung des Gottesdienstes und 
zur Berwaltung der Sakramente bestellt sind“. 
Hierunter fallen nur zu gedachten Zwecken An- 
gestellte der katholischen und evangelischen Kirche 
(Hinschius, Das preußische Kirchenrecht des 
A. L. R. [Berlin 1884), S. 47, Anm. 27, u. 
S. 15, Anm. 31), auch Pfarrer eines evange- 
lischen Vereinshauses (O. V. G., XII, S. 134), 
Anstaltsgeistliche bei Gefangenenanstalten (O. V. 
G., XVIII, S. 114) und die katholischen Dom- 
geistlichen (M. Reskr. v. 6G. Dez. 1826 lv. Kamptz, 
Ann., S. 1078] und M. Reskr. v. 6. April 1828 
lo. Kamptß, Ann., S. 433|). Keinen Anspruch auf 
Steuerbefreiung haben dagegen die nicht im 
Dienste der Landeskirchen Angestellten, so jüdische 
Rabbiner (Hinschius, a. a. O., S. 49, Anm.34; 
M. Reskr. v. 10. Jan. 1848 [V. M. Bl., S. 40)). 
Prediger der Baptisten, Mennoniten und anderer 
außerhalb der Landeskirchen stehender Religions- 
esellschaften, auch nicht Seminardirektoren, die 
früper ein geistliches Amt bekleideten (M. Reskr. 
v. 9. Sept. 1860 (V. M. Bl., S. 204l). — Be- 
treffs der Befreiung emeritierter Geistlicher vgl. 
M. Reskr. v. 22. Juli 1854 (V. M. Bl., S. 133); 
O. BV. G., XII, S. 142, u. XVI, S. 149; §. 1, 
Z. 3 der Vdg. v. 23. Sept. 1867, „einschließlich 
der Ruhegehälter“. 
Kirchendiener sind nach 8§8. 550 u. 556, 
Tit. 11, Tl. II des A. L. R. solche Personen, 
welche zwar zum Dienste der Kirche, aber nur 
Schoen. 
  
zu mechanischen Verrichtungen oder weltlichen 
Angelegenheiten bestimmt sind, so besonders die 
Küster. Nach der Allg. Ger. Ordn. gehören 
hierher Kantoren, Organisten, Kirchenknechte, 
Totengräber und andere ihnen gleich zu achtende 
Kirchendiener, so auch die bei den evangelischen 
Kirchen angestellten Rendanten der Kirchenkasse, 
jedoch nur sofern sie besoldet sind. O. V. G., 
XV, S. 79, und XVII, S. 124; vgl. auch 
Hinschius, a. a. O., S. 370, Anm. 5. 
Elementarschullehrer sind nur die Lehrer 
an denjenigen Schulen, welche zur Erfüllun 
der allgemeinen Schulpflicht dienen, dezügiic 
welcher also ein Schulzwang und eine Schullast 
bestebt. O. V. G., XII, S. 197; XVII, S. 157, 
und XX, S. 121. Auf die Vorbildung des ein- 
zelnen Lehrers kommt es nicht an. — Keine 
Elementarlehrer und daher kommunaslsteuer- 
pflichtig sind Lehrer an höheren Töchterschulen, 
Mittelschulen und ähnlichen Anstalten. Entsch. 
des O. V. G. im Pr. V. Bl., VII, S. 154. 
Keine Elementarlehrer sind die Lehrer an den 
sogen. Vorschulen der höheren Lehranstalten und 
an solchen Anstalten, welche in ihrem Endziel 
über das Ziel der Volksschulen herausgehen, 
und ebenso nicht die Lehrer an Waisenhäusern. 
O. V. G., XVII. S. 157, und XX, S. 121. 
Das Diensteinkommen dieser Personen bleibt 
in der Gemeinde ihres thatsächlichen Wohnsitzes 
auch dann von Gemeindesteuern befreit, wenn 
sie an einer außerhalb der Wohnsitzgemeinde 
belegenen Kirche oder Schule angestellt sind. 
O. V. G., XVIII, S. 132. 
1 §. 19 des Reichsbeamtenges. v. 31. März 
1873 (R. G. Bl., S. 61); Mot. zum K. A. G., 
S. 59. 
: Vdg. von 1867, §. 1, Z. 4. Über die Frage, 
wer als Beamter im Sinne dieser Vdg. anzu- 
sehen ist, vgl. unten S. 291, Anm. 3. 
Bdg. von 1867, §. 1, Z. 5. 
4* Bdg. von 1867, §. 1, Z. 6. Den Hinter- 
bliebenen der Geistlichen steht bezüglich ihres 
Einkommens aus dem Gnadenjahre Kommunal= 
steuerfreibeit zu. O. V. G., VII, S. 104. 
6 Vdg. von 1867, §. 1, Z. 7. Hierher ge- 
hören z. B. die Tagegelder der außerhalb ihres 
Wohnortes beschäftigten Beamten (O. V. G., 
XIV, S. 145; XXI, S. 89), unter Umständen 
auch die Diäten, welche ein Gerichtsassessor für 
die kommissarische Verwaltung einer Amtsrichter- 
stelle bezieht (O. V. G., XIV, S. 142; vgl. 
auch das daselbst S. 145 ff. abgedruckte Erkennt- 
nis v. 9. Febr. 1885, betr. die Diäten eines 
19
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.