Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 82.) 293
einkommen erhobene Steuerbetrag eine gesetzlich fixierte Höhe nicht überschreiten. Bei
einem Diensteinkommen von weniger als 750 Mark darf die Kommunalsteuer höchstens
1 Prozent, bei einem Diensteinkommen von 750—1500 Mark ausschließlich höchstens
1½ Prozent und endlich bei höherem Diensteinkommen höchstens 2 Prozent des Gesamt-
betrages des Diensteinkommens ausmachen, und zwar sind diese Höchstbeträge nicht nur
maßgebend für die Besteuerung des Diensteinkommens seitens der Gemeinden, sondern
auch für die seitens anderer kommunaler Verbände. Konkurrieren mehrere solcher in
der Besteuerung des Diensteinkommens eines Beamten, so muß nötigenfalls die zuletzt
zur Hebung gestellte Forderung und bei mehreren noch nicht entrichteten Forderungen
jede derselben nach Verhältnis ihrer Höhe ermäßigt werden. Bei einer Konkurrenz von
Gemeinden und Kreisen gehen jedoch erstere unbedingt vor, sie können das Dienst-
einkommen mit ihren Steuern bis zum Hoöchstbetrage belasten und nur, sofern dieser
nicht voll von ihnen in Anspruch genommen wird, tritt für den offen gelassenen Rest
die Kreisbesteuerung ein.7
Die Frage, ob und welche Abzüge der Beamte von dem steuerpflichtigen Dienst-
einkommen in Abrechnung bringen darf, ist in der Verordnung von 1867 nicht berührt,
es muß daher in dieser Hinsicht auf die sonst geltenden Grundsätze zurückgegangen werden,
die besonders in den §§. 9, 18 und 19 des Einkommensteuergesetzes v. 24. Juni 1891 zum
Ausrruck gebracht sind. Auch bei der Veranlagung des Diensteinkommens zur Kommunal=
steuer werden die daselbst bezeichneten Schuldenzinsen und Lasten, besonders die Beiträge zu
Witwen-, Waisen= und Pensionskassen, und die Lebensversicherungsprämien bis zur Höhe
ven 600 Mark in Abrechnung zu bringen sein, es werden Abzüge für Familienmitglieder
unter 14 Jahren zu machen, und es werden die Steuersätze zu ermäßigen sein, wenn
besondere Verhältnisse die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.?
3) Das Privateinkommen der Beamten ist ebenso wie dasjenige anderer Steuer-
pflichtiger zur Gemeindeeinkommensteuer heranzuziehen. Das sich aus Dienst= und Privat-
einkommen zusammensetzende Gesamteinkommen eines Beamten ist daher in folgender
Weise zu veranlagen: Zunächst wird der Steuerbetrag ermittelt, welcher von diesem
Gesamteinkommen zu zahlen wäre, wenn in ihm kein Diensteinkommen enthalten sein
würde. Alsdann ist festzustellen, welcher Teil dieses Steuerbetrages auf das Dienst-
einkommen und welcher auf das Privateinkommen entfällt. Letzterer vermehrt um die
Hälfte des ersteren, bildet den wirklich zu entrichtenden Steuerbetrag.5
8. 82.
sgt) Die neuanziehenden Personen.“
Auch die ohne Begründung eines Wohnsitzes erfolgte Aufenthaltsnahme in
einer Gemeinde begründet die Steuerpflicht, sofern die betreffende Gemeinde einen be-
sonderen hierauf gerichteten Beschluß gefaßt hat. Voraussetzung für diese Heranziehung
nicht in der Gemeinde wohnender Personen ist, daß sie in der Gemeinde ihren Auf-
enthalt genommen und diesen länger als drei Monate beibehalten haben. Ist diese
Voraussetzung erfüllt, so können solche Neuanziehende gleich den Gemeindeeinwohnern
zur Einkommensteuer herangezogen werden, und zwar alsdann nachträglich auch für die
zurückliegenden Monate ihres Aufenthaltes (also ex tunc).) Ob ein Neuanziehender
XVI, S. 143, und zwar ohne weitere Motivie- 1 Kr. O. ö., 8. 18, und die entsprechen-
rung) auch im Geltungsbereiche der Vog. von den Vorschriften der übrigen Kr. Ordngn.
1867 das letztere Verfahren angewandt, und Friedrichs, Kreisabgaben, S. 108, 2a.
dies ist auch von anderer Seite gebilligt worden. : O. V. G., XXIV, S. 54 ff., u. S. 62 ff.;
Bgl. z. B. Adickes, S. 364, Anm. 5, u. S. 353,bweichend die vor Erlaß des neuen Eink. St. G.
Anm. 6Ga, und Nöll, S. 282, Anm. 1: daß ergangene Entsch., XIV, S. 147.
„nur die Hälfte des Diensteinkommens * So auch Leidig, S. 246 ff.; anders O. V.
zu veranlagen“ ist, steht — entgegen Nöll —., XVI, S. 144.
eben nicht in §. 4 der Vdg. von 1867, sondern (Leidig, S. 247; v. Möller, St., §. 88;
hier heißt es ganz unzweideutig: „Das Dienste Steffenhagen, §. 33.
einkommen wird .. nur halb so hoch als * O. V. G., III, S. 190; oben S. 264,
anderes .. Einkommen . veranlagt". unter V, 3Z. 1b.