Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 82.) 293 
einkommen erhobene Steuerbetrag eine gesetzlich fixierte Höhe nicht überschreiten. Bei 
einem Diensteinkommen von weniger als 750 Mark darf die Kommunalsteuer höchstens 
1 Prozent, bei einem Diensteinkommen von 750—1500 Mark ausschließlich höchstens 
1½ Prozent und endlich bei höherem Diensteinkommen höchstens 2 Prozent des Gesamt- 
betrages des Diensteinkommens ausmachen, und zwar sind diese Höchstbeträge nicht nur 
maßgebend für die Besteuerung des Diensteinkommens seitens der Gemeinden, sondern 
auch für die seitens anderer kommunaler Verbände. Konkurrieren mehrere solcher in 
der Besteuerung des Diensteinkommens eines Beamten, so muß nötigenfalls die zuletzt 
zur Hebung gestellte Forderung und bei mehreren noch nicht entrichteten Forderungen 
jede derselben nach Verhältnis ihrer Höhe ermäßigt werden. Bei einer Konkurrenz von 
Gemeinden und Kreisen gehen jedoch erstere unbedingt vor, sie können das Dienst- 
einkommen mit ihren Steuern bis zum Hoöchstbetrage belasten und nur, sofern dieser 
nicht voll von ihnen in Anspruch genommen wird, tritt für den offen gelassenen Rest 
die Kreisbesteuerung ein.7 
Die Frage, ob und welche Abzüge der Beamte von dem steuerpflichtigen Dienst- 
einkommen in Abrechnung bringen darf, ist in der Verordnung von 1867 nicht berührt, 
es muß daher in dieser Hinsicht auf die sonst geltenden Grundsätze zurückgegangen werden, 
die besonders in den §§. 9, 18 und 19 des Einkommensteuergesetzes v. 24. Juni 1891 zum 
Ausrruck gebracht sind. Auch bei der Veranlagung des Diensteinkommens zur Kommunal= 
steuer werden die daselbst bezeichneten Schuldenzinsen und Lasten, besonders die Beiträge zu 
Witwen-, Waisen= und Pensionskassen, und die Lebensversicherungsprämien bis zur Höhe 
ven 600 Mark in Abrechnung zu bringen sein, es werden Abzüge für Familienmitglieder 
unter 14 Jahren zu machen, und es werden die Steuersätze zu ermäßigen sein, wenn 
besondere Verhältnisse die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.? 
3) Das Privateinkommen der Beamten ist ebenso wie dasjenige anderer Steuer- 
pflichtiger zur Gemeindeeinkommensteuer heranzuziehen. Das sich aus Dienst= und Privat- 
einkommen zusammensetzende Gesamteinkommen eines Beamten ist daher in folgender 
Weise zu veranlagen: Zunächst wird der Steuerbetrag ermittelt, welcher von diesem 
Gesamteinkommen zu zahlen wäre, wenn in ihm kein Diensteinkommen enthalten sein 
würde. Alsdann ist festzustellen, welcher Teil dieses Steuerbetrages auf das Dienst- 
einkommen und welcher auf das Privateinkommen entfällt. Letzterer vermehrt um die 
Hälfte des ersteren, bildet den wirklich zu entrichtenden Steuerbetrag.5 
8. 82. 
sgt) Die neuanziehenden Personen.“ 
Auch die ohne Begründung eines Wohnsitzes erfolgte Aufenthaltsnahme in 
einer Gemeinde begründet die Steuerpflicht, sofern die betreffende Gemeinde einen be- 
sonderen hierauf gerichteten Beschluß gefaßt hat. Voraussetzung für diese Heranziehung 
nicht in der Gemeinde wohnender Personen ist, daß sie in der Gemeinde ihren Auf- 
enthalt genommen und diesen länger als drei Monate beibehalten haben. Ist diese 
Voraussetzung erfüllt, so können solche Neuanziehende gleich den Gemeindeeinwohnern 
zur Einkommensteuer herangezogen werden, und zwar alsdann nachträglich auch für die 
zurückliegenden Monate ihres Aufenthaltes (also ex tunc).) Ob ein Neuanziehender 
  
XVI, S. 143, und zwar ohne weitere Motivie- 1 Kr. O. ö., 8. 18, und die entsprechen- 
rung) auch im Geltungsbereiche der Vog. von den Vorschriften der übrigen Kr. Ordngn. 
1867 das letztere Verfahren angewandt, und Friedrichs, Kreisabgaben, S. 108, 2a. 
dies ist auch von anderer Seite gebilligt worden. : O. V. G., XXIV, S. 54 ff., u. S. 62 ff.; 
Bgl. z. B. Adickes, S. 364, Anm. 5, u. S. 353,bweichend die vor Erlaß des neuen Eink. St. G. 
Anm. 6Ga, und Nöll, S. 282, Anm. 1: daß ergangene Entsch., XIV, S. 147. 
„nur die Hälfte des Diensteinkommens * So auch Leidig, S. 246 ff.; anders O. V. 
zu veranlagen“ ist, steht — entgegen Nöll —., XVI, S. 144. 
eben nicht in §. 4 der Vdg. von 1867, sondern (Leidig, S. 247; v. Möller, St., §. 88; 
hier heißt es ganz unzweideutig: „Das Dienste Steffenhagen, §. 33. 
einkommen wird .. nur halb so hoch als * O. V. G., III, S. 190; oben S. 264, 
anderes .. Einkommen . veranlagt". unter V, 3Z. 1b. 
 
	        
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