Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Kreisgemeinden; das geltende Recht. (F. 105.) 377 
Landesordnung v. 2. April 1873 (G. S., S. 145) in möglichst engem Anschlusse an die 
Kreisordnung von 1872 geregelt. Der Unterschied besteht im wesentlichen nur darin, daß 
die Bezeichnungen: Kreistag, Kreisausschuß und Landrat durch die in Hohenzollern 
eingebürgerten: Amtsversammlung, Amtsausschuß und Oberamtmann ersetzt sind, und 
daß die Amtsversammlung ebenso wie in Posen noch ständisch zusammengesetzt ist. 
Auch der Provinzialverband Posen und der Landeskommunalverband der Hohen- 
zollernschen Lande wurden durch die beiden Dotationsgesetze gleich den übrigen 
außerhalb des Geltungsbereiches der Kreisordnung von 1872 stehenden Provinzialver- 
bänden mit Kreisfonds dotiert. Eine definitive gesetzliche Vorschrift über die Unter- 
verteilung dieser Fonds ist bisher nur für die Hohenzollernschen Lande in dem 
Gesetz v. 19. Mai 1885 (G. S., S. 169) ergangen, hinsichtlich Posens bewendet es 
bei den Vorschriften des §. 26 des Dotationsgesetzes v. 8. Juli 1875. 
Zweites Kapitel. 
Das geltende Recht.“ 
Erster Titel. 
Die rechtliche Stellung der Kreisgemeinden. 
8. 105. 
I. Begriff, Entstehung und Endigung der Kreisgemeinde.X7 
I. Die Kreisgemeinden sind wirkliche Gemeinden höherer Ordnung", alle Merkmale 
der Ortsgemeinden finden sich daher bei ihnen wieder: Die Kreisgemeinde hat eine dingliche 
  
1 Dotationsges. von 1873, §. 1, Z. 2, u. Dota= Vornehmlich de lege ferenda kommen in Be- 
tionsges. von 1875, §. 26, Abs. 1, Z. 1 u. 9, u. tracht: Gneist, Die preußische Kreisordnung 
Absĩ. 2, Z. 1 u. 9. BVgl. auch S. 375, Anm. 2. und ihre Bedeutung für den inneren Ausbau 
2 Litteratur: Bornhack, Preuß. Staatsrecht, des deutschen Verfassungsstaates (Berlin 1870), 
II. S. 261—302. — Grotefend, Preuß. Ver= und Lette, Zur Reform der Kreisordnung und 
waltungsrecht, I. S. 664—695. — v. Stengel, ländlichen Polizeiverfassung (Berlin 1867). — 
Organisation. S. 190—286. — Derselbe, Staats Siehe endlich auch die oben S. 58, Anm. 1 cit. 
recht des Königreichs Preußen, in Marquardsens Schriften von Neukamp und Keßler. 
Hdbch., Bd. II, 2. Aufl., Abt. 3 (Freiburg 1894), Den besten Kommentar zur Kr. O. von 1872 
S. 364 — 375. — Derselbe, s. v. „Kreis (in in der durch die Novelle von 1881 abgeänderten 
Preußen)“, in seinem Wörterbuch des Verwal= Fassung giebt v. Brauchitsch in seinen neuen 
tungsrechts, I, S. 852. — Löning, Verwaltungs= preußischen Verwaltungsgesetzen, II (13. Aufl., 
recht, S. 202 —207.— E. Meier, Verwaltungs= Berlin 1896). Hier ist besonders die Recht- 
recht, in v. Holtzendorffs Encyklopädie, 5. Aufl., sprechung des O. V. G. eingebend berücksichtigt. 
S. 1189—99. — Schulze, Preuß. Staats= Die in diesem Kommentar den einzelnen Vor- 
recht, I. S. 503—523. — Strutz, Die Kom= schriften gegsbene Auslegung gilt naturgemäß 
munalverbände in Preußen, S. 218—257, 283 auch für die entsprechenden Bestimmungen der 
(entbält eine einfache kurze Inhaltsangabe der anderen Kr. Ordugn. Abweichende Bestimmun- 
einzelnen Kr. Ordngn.). — Blodig, Selbst= gen der letzteren sind in den Ergänzungsbänden 
verwaltung, S. 303—365. — Besonders wert= dieses Werkes für die einzelnen Provinzen, soweit 
voll für das Verständnis der neuen Kr. Ordngn. nötig, erläutert. Brauchbar sind ferner die 
ist die Materialiensammlung von M. v. Brau= spnoptische Ausgabe von Bornhack, Die Kreis- 
chitsch: Die Organisationsgesetze der inneren und Provinzialordnungen des preußischen Staa- 
Berwaltung in Preußen. Die Materialien zur tes nebst den Dotationsgesetzen (Berlin 1887), 
Kr. O. v. 13. Dez. 1872, Tl. I—IV (Berlin und Kolisch, Die Kreisordnungen für den 
1882). — Belehrend und interessant sind über= Hreußischen Staat (Berlin 1894). Die übrigen 
haupt die ganzen Kammerverbandlungen über KKommentare, wie Hahn (Berlin 1873), Hönig- 
die Kr. O. von 1872 aus den Jahren 1869—72, baus (Berlin 1881); Stolp (2. Aufl., Berlin 
vornehmlich zahlreiche Ausführungen des da- 1874), Wachler (2. Aufl., Breslau 1875) sind 
maligen Ministers des Innern, Grafen zu Eulen= infolge der neuen Organisationsgesetzgebung 
burg, Miquels und Friedenthals. Die aus- größtenteils veraltet. 
fübrlichste Rede des letzteren ist unter dem Titel v. Stengel, Organisation, S. 197 ff.; 
„Die Grundgedanken der Kreisordnung“ als Grotefend, S. 262. 
besondere Schrift (Berlin 1871) erschienen. — * Der Umstand, daß die Kreise gleichzeitig 
 
	        
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