Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

440 Vierter Abschnitt. (8. 131.) 
Klagen gegen einen Provinzialverband das Verwaltungsgericht seines Sitzes zuständig. 
Eine Ausnahme besteht allein für den Provinzialverband Brandenburg, welcher in 
Berlin, also außerhalb seines räumlichen Bezirks seinen Sitz hat; für alle gegen diesen 
im Verwaltungsstreitverfahren geltend zu machenden Ansprüche ist nach ausdrücklicher 
gesetzlicher Bestimmung der Bezirksausschuß zu Potsdam zuständig. 
Zweiter Titel. 
Die Verfassung der Provinzialgemeinden. 
G. 131. 
I. Die Grundlagen der Provinzialverfassung.? 
A. Die dingliche Grundlage. 
Nach den Provinzialordnungen sollen die Provinzen in administrativer und kom- 
munaler Beziehung zusammenfallen. Der Kommunalverband der Provinz soll alle 
innerhalb der Grenzen der Provinz belegenen Kreise und alle zu diesen Kreisen gehören- 
den Ortschaften umfassen. Es traten daher diejenigen Kreise und einzelnen Ortschaften, 
welche zur Zeit des Inkrafttretens der betreffenden Provinzialordnungen zu einem an- 
deren provinzialständischen Verbande gehörten, aus diesem aus und in den Kommunal-= 
verband derjenigen Provinz ein, innerhalb deren Grenzen sie belegen waren. Die infolge- 
dessen erforderliche Regelung der Verhältnisse, welche unbeschadet aller Privatrechte 
Dritter erfolgen sollte, wurde dem Minister des Innern, die Entscheidung hierbei ent- 
stehender Streitigkeiten dem Oberverwaltungsgericht übertragen und endlich die Aufhebung 
der alten kommunalständischen Verbände durch besondere Gesetze in Aussicht gestellt.5 
Nach Durchführung dieser Bestimmungen decken sich gegenwärtig thatsächlich die 
Provinzen als Kommunalverbände mit den Provinzen als Verwaltungsbezirke. Eine 
Ausnahme besteht nur bei der Provinz Schleswig-Holstein: der Kreis Herzogtum 
Lauenburg und die Gemeinde Helgoland, welche in Ansehung der allgemeinen Landes- 
verwaltung Teile dieser Provinz bilden, gehören nicht zu ihrem Kommunalverbande; 
der Kreis Lauenburg hat innerhalb seines Gebiets selbst die kommunalen Aufgaben der 
Provinz zu erfüllen, an den Rechten und Pflichten des Kommunalverbandes Schleswig- 
Holstein ist er nur insoweit beteiligt, als diese sich auf die allgemeine Landesverwal- 
tung beziehen.“ 
Veränderungen bestehender Provinzial= bezw. in Hessen-Nassau auch der Bezirks- 
grenzen erfolgen durch Gesetz. Die Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirks- 
grenzen aber, welche zugleich Provinzialgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren 
ohne weiteres nach sich; sie sind durch die Amtsblätter der beteiligten Provinzen bekannt 
  
1 L. V. G., §. 57, Abs. 2, Z. 2. 
: Vgl. die Litteraturangaben zum voran- 
gehenden §. 
* Prov. O., §. 1, Abs. 2 u. 3, F. 3, und ins- 
besondere Prov. O. ö., §. 128, Abs. 4. Näheres 
über diese kommunalständischen Verbände siehe 
unten §. 141. 
* Der Kreis Herzogtum Lauenburg, welcher 
der Provinz Schleswig-Holstein hinsichtlich 
der allgemeinen Landesverwaltung durch Ges. 
v. 23. Juni 1876 (G. S., S. 169) zugeschlagen 
ist, entsendet besonders Vertreter in den Prov. 
Landtag und den Prov. A. behufs Teilnahme an 
den von diesen zu vollziehenden Wahlen zu den 
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung 
angeordneten Behörden und Kommissionen (Pro- 
  
vinzialrat u. Bezirksausschuß), Art. V des Einf. G. 
der Prov. O. in Schleswig-Holsteinv. 27. Mai 
1888 (G. S., S. 191) u. Prov. O. schlesw.-bolst., 
8. 1, a. Uber die Gründe dieser Sonderstellung 
Lauenburgs vgl. v. Brauchitsch, Ergzbd. f. 
Schlesw.-Holst., S. 414 u. 415, Anm. 1. 
Die Beteiligung der Gemeinde Helgoland 
an der Provinzialverwalzung, Schleswig- 
Holsteins besteht nur in der Berechtigung der- 
selben, einen Abgeordneten in den Kreistag des 
Kreises Süderdithmarschen zur Teilnahme an 
dessen Wahlen für den Provinziallandtag zu 
entsenden. §§. 3 u. 7 des Ges. betr. die Ber- 
einigung der Insel Helgoland mit der preuß. 
Monarchie v. 18. Febr. 1891 (G. S., S. 11).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.