452 Vierter Abschnitt. (§. 135.)
à) Die Zusammensetzung des Provinzial-(Landes-) Ausschusses.
Der Provinzial-(Landes-) Ausschuß! besteht aus einem Vorsitzenden und einer durch
Provinzial--(Bezirks-) Statut festzusetzenden Zahl von mindestens sieben bis höchstens dreizehn
Mitgliedern?; außerdem ist, abgesehen von Hannover, der Landesdirektor von Amts
wegen Mitglied des Ausschusses. Der Vorsitzende, die Mitglieder und aus der Zahl
derselben der Stellvertreter des Vorsitzenden, werden vom Provinzial-(Kommunal-)
Landtage gewählt.“ Für die Mitglieder ist in gleicher Weise eine, mindestens der Hälfte
derselben gleichkommende Zahl von Stellvertretern zu wählen. Die Zahl der Stellver-
treter sowie die Reihenfolge ihrer Einberufung wird durch Provinzialstatut bestimmt.“
Wählbar sind alle zum Landtage wählbaren Personen mit Ausnahme der Oberpräsidenten,
Regierungspräsidenten und der Provinzialbeamten; zum Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden darf auch der Landesdirektor nicht gewählt werden. In Posen bedürfen
alle Gewählten der Bestätigung des Ministers des Innern, sie werden vom Ober-
präsidenten vereidigt und in ihre Stellen eingeführt; in den anderen Provinzen werden
die Gewählten ohne vorgängige Bestätigung vereidigt und eingeführt,
und zwar der
Vorsitzende gleichfalls vom Oberpräsidenten, die übrigen aber vom Vorsitzenden.)
Die Wahl des Vorsitzenden,
sechs Jahre.
Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte,
zwei teilbar ist, das erste Mal die nächst größere Zahl,
der Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt auf
wenn die Zahl nicht durch
d. h. die größere Hälfte der
1 Die hier mitgeteilten Vorschriften gelten
für sämtliche Provinzialausschüsse und die Lan-
desausschüsse in Hessen = Nassau, nicht da-
gegen für den hohenzollernschen Landesausschuß,
vgl. folgende Seite. Die Hinzufügungen in
den Parenthesen beziehen sich auf die heff.-nass.
Landesausschlüüsse.
: Siehe folgende Anm. 5.
2 Prov. O., §. 46; hess.-nass., §. 44; Ges.
v. 19. Mai 1889, Art. V. A, 1. In Han-
nover ist der Landesdirektor nicht nur nicht
von Amtswegen Mitglied des Ausschusses wie
in den anderen Provinzen, sondern er ist, da
eine besondere Ausnahme für ihn nicht gemacht
ist, als Provinzialbeamter nach §. 47, Abs. 5
der Prov. O. nicht einmal wählbar. Abs. 6,
§. 47 der Prov. O. ist für Hannover also ganz
bedeutungslos.
4 Prov. O., §. 47, Abs. 1; hess.-nass., §. 45,
Abs. 1. In Posen wählt der Provinzial=
ausschuß den Vorsitzenden und dessen Stell-
vertreter aus seiner Mitte, jeden auf die Dauer
seiner Wahlperiode für den Prov. A. Sind beide
ausgeschieden oder verhindert, so geht der Vorsitz
auf ein anderes Mitglied in der Reihenfolge
über, in welcher die Wahl der Mitglieder vom
Landtage erfolgt ist. Art. V, 1, Abs. 4, a. a. O.,
u. §. 5 der Vdg. v. 5. Nov. 1889.
* In Posen ist eine der Mitgliederzahl gleiche
Zahl von Stellvertretern zu bestellen (Art. V,
A, 1, Abs. 1 des Ges. v. 19. Mai 1889), beide
find durch §. 1 der Vdg. v. 5. Nov. 1889 auf
9 festgesetzt. Im übrigen zählt der Provinzial-
ausschuß nach den einzelnen Provinzialstatuten
in den Provinzen (v. Brauchitsch, II, S. 218,
Anm. 56, u. S. 247 ff.):
Ostpreußen 11 Mitglieder, 11 Stellvertreter.
Westpreußen 9 „ 9 „
Brandenburg 9 » 9 „
Pommern . 11 » 7 »
Schlesien 13 » 13 »
Sachsen..13Mitglieder,7Stellvetttetet.
Hannover..12 » 6 »
Westfalen.12 » 12 »
Rhetnprovmzls » 13
Schleswig-Holstein 10 Mitglieder, 5 Seell-
vertreter,
Hessen= Nassau 13 Mitglieder, 13 Stellver-
treter.
Die beiden Landesausschüsse von Wiesbaden
und Kassel haben je 9 Mitglieder und 9 Stell-
vertreter. Im Landesausschusse Wiesbaden muß
mindestens ein Mitglied und der Stellvertreter
eines Mitgliedes dem Stabttreise Frankfurt a. M.
angehören.
Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen
Stellvertreter in Thätigkeit zu treten haben, ist
in den einzelnen Provinzialstatuten verschieden
bestimmt. Vgl. hierüber die einzelnen Statuten
bei v. Brauchitsch, II, S. 247 ff. und in den
einzelnen Ergzbdn., und betreffs Posens S§. 1.
Abs. 2 u. 3 der Vdg. v. 5. Nov. 1889.
* Dies deshalb nicht, weil der Landesdirektor
Hprincipiell unter dem Ausschusse stehen und
von ihm kontrolliert werden soll. Vgl. unten
S. 455. Bei Einräumung des Vorsitzes könnte
das beabsichtigte Verhältnis zwischen Landes-
direktor und Ausschuß sich leicht umkebren, der
Landesdirektor leicht den nur selten zusammen-
tretenden Ausschuß beherrschen und dieser aus
der eigentlichen Verwaltungs= und Kontroll=
behörde zu „einem bloßen Ornamente des
Landesdirektors“ werden. Die bloße Mitglied-
schaft birgt eine solche Gefahr nicht, sie sichert
aber ein dauerndes persönliches Einvernehmen
zwischen dem Ausschusse und seinem Organ, dem
Landesdirektor, und giebt diesem hinreichend
Gelegenheit, auf die Beschlußfassungen des Aus-
schusses ein zuwirken.
7 Prov. O., §§. 47, 51; hesf.-nass., 88. 45.
49; Ges. v. 19. Mai 1889. Art. V, A, 1, Abs.
3 u. 4 u. §. 6 der Vdg. v. 5. Nov. 1889.