Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

452 Vierter Abschnitt. (§. 135.) 
à) Die Zusammensetzung des Provinzial-(Landes-) Ausschusses. 
Der Provinzial-(Landes-) Ausschuß! besteht aus einem Vorsitzenden und einer durch 
Provinzial--(Bezirks-) Statut festzusetzenden Zahl von mindestens sieben bis höchstens dreizehn 
Mitgliedern?; außerdem ist, abgesehen von Hannover, der Landesdirektor von Amts 
wegen Mitglied des Ausschusses. Der Vorsitzende, die Mitglieder und aus der Zahl 
derselben der Stellvertreter des Vorsitzenden, werden vom Provinzial-(Kommunal-) 
Landtage gewählt.“ Für die Mitglieder ist in gleicher Weise eine, mindestens der Hälfte 
derselben gleichkommende Zahl von Stellvertretern zu wählen. Die Zahl der Stellver- 
treter sowie die Reihenfolge ihrer Einberufung wird durch Provinzialstatut bestimmt.“ 
Wählbar sind alle zum Landtage wählbaren Personen mit Ausnahme der Oberpräsidenten, 
Regierungspräsidenten und der Provinzialbeamten; zum Vorsitzenden oder stellvertretenden 
Vorsitzenden darf auch der Landesdirektor nicht gewählt werden. In Posen bedürfen 
alle Gewählten der Bestätigung des Ministers des Innern, sie werden vom Ober- 
präsidenten vereidigt und in ihre Stellen eingeführt; in den anderen Provinzen werden 
die Gewählten ohne vorgängige Bestätigung vereidigt und eingeführt, 
und zwar der 
Vorsitzende gleichfalls vom Oberpräsidenten, die übrigen aber vom Vorsitzenden.) 
Die Wahl des Vorsitzenden, 
sechs Jahre. 
Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte, 
zwei teilbar ist, das erste Mal die nächst größere Zahl, 
der Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt auf 
wenn die Zahl nicht durch 
d. h. die größere Hälfte der 
  
1 Die hier mitgeteilten Vorschriften gelten 
für sämtliche Provinzialausschüsse und die Lan- 
desausschüsse in Hessen = Nassau, nicht da- 
gegen für den hohenzollernschen Landesausschuß, 
vgl. folgende Seite. Die Hinzufügungen in 
den Parenthesen beziehen sich auf die heff.-nass. 
Landesausschlüüsse. 
: Siehe folgende Anm. 5. 
2 Prov. O., §. 46; hess.-nass., §. 44; Ges. 
v. 19. Mai 1889, Art. V. A, 1. In Han- 
nover ist der Landesdirektor nicht nur nicht 
von Amtswegen Mitglied des Ausschusses wie 
in den anderen Provinzen, sondern er ist, da 
eine besondere Ausnahme für ihn nicht gemacht 
ist, als Provinzialbeamter nach §. 47, Abs. 5 
der Prov. O. nicht einmal wählbar. Abs. 6, 
§. 47 der Prov. O. ist für Hannover also ganz 
bedeutungslos. 
4 Prov. O., §. 47, Abs. 1; hess.-nass., §. 45, 
Abs. 1. In Posen wählt der Provinzial= 
ausschuß den Vorsitzenden und dessen Stell- 
vertreter aus seiner Mitte, jeden auf die Dauer 
seiner Wahlperiode für den Prov. A. Sind beide 
ausgeschieden oder verhindert, so geht der Vorsitz 
auf ein anderes Mitglied in der Reihenfolge 
über, in welcher die Wahl der Mitglieder vom 
Landtage erfolgt ist. Art. V, 1, Abs. 4, a. a. O., 
u. §. 5 der Vdg. v. 5. Nov. 1889. 
* In Posen ist eine der Mitgliederzahl gleiche 
Zahl von Stellvertretern zu bestellen (Art. V, 
A, 1, Abs. 1 des Ges. v. 19. Mai 1889), beide 
find durch §. 1 der Vdg. v. 5. Nov. 1889 auf 
9 festgesetzt. Im übrigen zählt der Provinzial- 
ausschuß nach den einzelnen Provinzialstatuten 
in den Provinzen (v. Brauchitsch, II, S. 218, 
Anm. 56, u. S. 247 ff.): 
Ostpreußen 11 Mitglieder, 11 Stellvertreter. 
Westpreußen 9 „ 9 „ 
Brandenburg 9 » 9 „ 
Pommern . 11 » 7 » 
Schlesien 13 » 13 » 
  
Sachsen..13Mitglieder,7Stellvetttetet. 
Hannover..12 » 6 » 
Westfalen.12 » 12 » 
Rhetnprovmzls » 13 
Schleswig-Holstein 10 Mitglieder, 5 Seell- 
vertreter, 
Hessen= Nassau 13 Mitglieder, 13 Stellver- 
treter. 
Die beiden Landesausschüsse von Wiesbaden 
und Kassel haben je 9 Mitglieder und 9 Stell- 
vertreter. Im Landesausschusse Wiesbaden muß 
mindestens ein Mitglied und der Stellvertreter 
eines Mitgliedes dem Stabttreise Frankfurt a. M. 
angehören. 
Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen 
Stellvertreter in Thätigkeit zu treten haben, ist 
in den einzelnen Provinzialstatuten verschieden 
bestimmt. Vgl. hierüber die einzelnen Statuten 
bei v. Brauchitsch, II, S. 247 ff. und in den 
einzelnen Ergzbdn., und betreffs Posens S§. 1. 
Abs. 2 u. 3 der Vdg. v. 5. Nov. 1889. 
* Dies deshalb nicht, weil der Landesdirektor 
Hprincipiell unter dem Ausschusse stehen und 
von ihm kontrolliert werden soll. Vgl. unten 
S. 455. Bei Einräumung des Vorsitzes könnte 
das beabsichtigte Verhältnis zwischen Landes- 
direktor und Ausschuß sich leicht umkebren, der 
Landesdirektor leicht den nur selten zusammen- 
tretenden Ausschuß beherrschen und dieser aus 
der eigentlichen Verwaltungs= und Kontroll= 
behörde zu „einem bloßen Ornamente des 
Landesdirektors“ werden. Die bloße Mitglied- 
schaft birgt eine solche Gefahr nicht, sie sichert 
aber ein dauerndes persönliches Einvernehmen 
zwischen dem Ausschusse und seinem Organ, dem 
Landesdirektor, und giebt diesem hinreichend 
Gelegenheit, auf die Beschlußfassungen des Aus- 
schusses ein zuwirken. 
7 Prov. O., §§. 47, 51; hesf.-nass., 88. 45. 
49; Ges. v. 19. Mai 1889. Art. V, A, 1, Abs. 
3 u. 4 u. §. 6 der Vdg. v. 5. Nov. 1889.
	        
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