16 Literatur.
darauf ankomme, was dem anderen Contrahenten gegenüber
zum Ausdruck gebracht worden (Erk. des I. Civilsenats
vom 24. Jonuar 1883. Entsch. Bd. 11 S. 285,
287; Erk. des III. Civilsenats vom 29. Oktober 1889,
Entsch. Bd. 25 S. 176; Erk. des IV. Civilsenats vom
17. Dezember 1888, Jur. Wochenschrift 1889 S. 75
Nr. 33). Indem das Berufungsgericht in der Würdigung der
festgestellten Thatsachen die erörterten Gesichtspunkte außer
Betracht gelassen, hat es, abgesehen von der Unhaltbarkeit
seiner Entscheidung auf Grund der dem Urtheile zu
Grunde liegenden Auffassung, gegen die gemeinrechtlichen
Grundsätze über Willen und Willenserklärung verstoßen.
VI. Civilsenat 97/93. Urtheil vom 22. Juni 1892.
Literatur.
Die Beziehungen des Gemeindelebens und der dasselbe
regelnden Gemelndegesetzgebung zu den Gegenständen der Rechtspflege
sind bekanntlich ebenso umfassend als theitwelse tiesgehend.
Um so freudiger haben auch wir es zu begrüßen, daß nunmehr
ganz hervorragende Erläuterungen zur bayerischen Gemeindeordnung
(in Commentarform, verbunden mit dem Geseßbestexte
selbst) aus der Feder des gerade in dieser Materie mit den
reichsten Ersabrungen ausgestatteten k. Directors am Verwaltungs-=gerichishofe,
Dr. G. von Kahr, im C. H. Beck'schen Verlag
in München zur Herausgabe gelangen. Bereits liegt das erste
Heft (Preis 3 Mk. 50 Pf.) vor. Nach dessen Inhalt entwickelt
sich hier ein Werk von wirklich bedeutendem Werthe, gleich durchgebildet
und nutzbar nach der theoretischen und praktischen
Seile hin. St.
Verichligung.
Im Erg.-Bd. 11 S. 404 Zeile 20 von oben fehlen im Satze
nach dem Worte „handelt“ dle weiteren Worte: „keine Rede
sein kann“.
Redakteur: Dr. Julius v. Standinger in München.
Verlag: Falm & Enste (Carl Enke) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.