Samstag den 29. April 1865. 30. Jahrgang. 9.
Dr. J. A. Feuffert's
Plütter für Rechtsanvendung
zunächst in Bayern.
Inbali: Zur actio Taullana. — Zuständigkeit des ordentlichen Richters in
er Klagsache des W% gegen seine Ehefrau wegen Räckkehr.
Gur actio Pauliana.
Der Gegenstand der actio Pauliana ist die
Restitutiont) dessen, was vom Schuldner unredlicherweise
zum Nachtheile seiner Gläubiger veräußert
worden ist, und erstreckt sich demnach lediglich
auf den Bestand der Konkursmasse, in keiner Weise
aber auf die Rechtsverhältnisse der Gläubiger unter
sich.
Das in diesen Blättern jüngst (siehe oben
S. 107) mitgstheilte oberstrichterliche Erkenntniß
vom 5. Dez. 1864 gibt zwar mit ausdrücklichen
Worten zu, daß nur die Wiederherstellung des vor
der Veräußerung stattgefundenen Zustandes den Gegenstand
der actio Pauliana bilde, fügt aber bei,
die Wirksamkeit der Wiederherstellung beschränke sich
auf diejenigen Interessenten, welche die
Klage gebraucht und mit Erfolg geltend
gemacht haben, so daß die betreffende Sache,
beziehungsweise der Erlös aus derselben lediglich
zu Gunsten dieser verwendet werden müsse und
nicht zur Gantmasse gezogen werden dürfe.
Für diesen Ausspruch, welcher die Rechtsverhältnisse
der verschiedenen Gläubiger unter sich in
1) Fr. 10 S. 22 quae in fraud. cred. (42, 8): „generaliter
sciendum, ex hac actione restitutionem
fieri oportere in pristinum statum.“
Neue Folge X. Band.