Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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rechnen;  hat  aber  der  Geistliche  vorher  über  drei  Jahre  lang  als  geistlicher  Vikar,  als
Hülfsgeistlicher  oder  als  ständiger  Lehrer  an  einer  öffentlichen  Schule  amtirt,  so  ist  die
über  drei  Jahre  hinausgehende  Zeit  mit  in  Anrechnung  zu  bringen.

.  4.

Die  Verglltungen  für  besondere,  mlt  dem  geistlichen  Amte  an  sich  nicht  zusammenhängende

  Funktlonen  (z.  B.  für  die  Distriktsschulinspektion)  bleiben  bei  Feststellung  des

Amtseinkommens  außer  Ansatz,  wogegen  die  für  weggefallene  besondere  Leistungen  gewährten

Entschädigungen,  Penstonen  oder  Wartegelder  als  zum  Amtgßeinkommen  gehörig  zu  behandeln
  sind.

8.  5.

Die  in  8.  10  des  Gesetzes  über  die  Pensionirung  der  Geistlichen  vom  27.  Oktober
1872  (Gesetzs.  Bd.  XVII.  S.  145)  und  §.  11  des  Nachtragsgesehes  vom  9.  März  1874
(Gesetzs.  Bd.  XVII.  S.  183)  geordneten  temporären  Abgaben  an  den  geistlichen  Emeritirungsfonds
  kommen  in  Wegfall,  wenn  und  insoweit  durch  deren  Emtrichtung  das  gesetliche
Mindesteinkommen  sammt  Alterszulagen  verkürzt  werden  sollte.

8.  6.

Die  Gewährung  dessen,  was  an  dem  Mindesteinkommen  bei  den  Pfarrstellen  des
Landes  fehlt,  ebenso  die  Aufbringung  der  Alterszulagen  erfolgt  durch  den  Staat.

Derselbe  hat  hierbei  das  Recht,  die  Kirchkassen  und  die  geistlichen  Stiftungskassen  zu
entsprechender  Hilfsleistung  beizuziehen.

Die  Festistellung  der  Höhe  des  Amtseinkommens  der  betreffenden  geistlichen  Stellen
ersolgt  in  der  in  §.  3  des  Gesetzes  über  Pensionirung  der  Geistlichen  vom  27.  Okkober
1872  geordneten  Weise  unter  Beiziehung  der  Kirchengemeindebehörden.

S.  7.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1875  in  Krast.
Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
Insiegel.
Schloß  Osterstein,  am  16.  Dezember  1871.

L.  S.  Heinrich.  XIV.

v.  Harbon.  Dr.  E.  v.  Beulwid.