Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

44  5.  Württemborgische  Verfassung  1819.

die  Konstitution  in  Wirksamkeit  tritt,  bestehende  Zustand  in  allen
Zweigen  der  Verwaltung  und  Gesetzgebung  dauert  fort,  bis  die
erste  "Verabschiedung  mit  dem  Landtage  in  den  Gegenständen,  die
Sich  dazu  eignen,  getroffen  Sein  wird.

Insb  esondere  wird  das  erste  Budget  bis  zur  Vereinbarung
mit  den  Ständen  provisorisch  in  Vollzug  gesetzt.

.  Gegenwärtige  Verfassung  wird  unter  die  Garantie  des

deutschen  Bundes  gestellt.

Gegeben  unter  Ungerer  eigenhändigen  Unterschrift  und  dem
beigedruckten  grössSern  Staatssiegel.  Griesbach,  d.  22.  August  1818.
Karl.

vdt.  F.  A.  Wielandt.
Auf  Befehl  Seiner  königlichen  Hoheit.
Weiss.

5.  VerfasSungs-Urkunde  für  das  Königreich
Württemberg.  1819  Sept.  25.
Kg].  Württemberg.  Staats-  u.  Rogierungsblatt  1819  Nr.  65.  S.

633  ft  E  Die  europäischen  Verfasgungen  zeit  1789  y.  K,  H.  L.  Pölitz,
1.  Bd.  1.  Abt.  (1832)  8.  434  ff.  =  Die  Vorfasgungen  des  teutschen  Staatenbundes

  git  1789  v.  K.  H.  L.  Pölitz,  fortgegetzt  v.  F.  Bülau  1.  Abt.  (184  7)
S.  ;  Die  doutschen  NVorfaneungogor  eb  der  Gogenwart  hrsg.  v
A.  Zachariä  (1855),  ;  FP.  Stoe  Bdb.  d.  dtsch.  Voerfass.  (1864)

S.  171  ff.;  wit  den  NNEN  is  1893:  "Doutzeho  Staatsgrundgegetze
hrsg.  v.  Karl  Binding  Hoft  "YI  (1894).

Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.  Thun
kund  und  zu  wissen  für  Uns  und  Unsere  Nachfolger  in  der  Regierung:

Unseres  in  Gott  ruhenden  Herrn  Vaters  Majestät  und  Gnaden
haben  Schon  im  Jahre  1815  auf  die  Errichtung  einer  Staats-Grund-Verfassung
  für  das  gesamte  Königreich  Württemberg  ernstlichen
Bedacht  genommen  und  zu  diesem  Ende  mit  den  zu  einer  Ständeversammlung
  einberufenen  Fürsten,  Grafen,  Edelleuten,  Geistlichen
beider  Haupt-KonfesSionen  und  den  von  einigen  Städten,  auch
Sämtlichen  Oberamtsbezirken  gewählten  Abgeordneten  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen,  welche  unter  UnsSerer  Regierung  bis  in  das
Jahr  1817  fortgesetzt  wurden.

Wiewohl  damals  der  gewünschte  Zweck  nicht  zu  erreichen
gewesen,  80  haben  wir  denselben  dennoch  unverrückt  im  Auge
behalten,  und  um  einesteils  der  Uns  als  einem  Gliede  des
deutschen  Bundes  obliegenden  Verbindlichkeit  zu  Erfüllung  des
XIII  Artikels  der  Bundegakte,  andernteils  den  Wünschen  und
Bitten  Unserer  getreuen  Unterthanen  um  endliche  Begründung  des
öffentlichen  Rechtszustandes,  übereinstimmend  mit  Unserer  eigenen
Überzeugung  zu  entsprechen,  eine  neue  Ständeversammlung  auf
den  13.  Juli  gegenwärtigen  Jahres  in  Unsere  Regidenzstadt  Ludwigsburg
  berufen.