44 5. Württemborgische Verfassung 1819.
die Konstitution in Wirksamkeit tritt, bestehende Zustand in allen
Zweigen der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort, bis die
erste "Verabschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen, die
Sich dazu eignen, getroffen Sein wird.
Insb esondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung
mit den Ständen provisorisch in Vollzug gesetzt.
. Gegenwärtige Verfassung wird unter die Garantie des
deutschen Bundes gestellt.
Gegeben unter Ungerer eigenhändigen Unterschrift und dem
beigedruckten grössSern Staatssiegel. Griesbach, d. 22. August 1818.
Karl.
vdt. F. A. Wielandt.
Auf Befehl Seiner königlichen Hoheit.
Weiss.
5. VerfasSungs-Urkunde für das Königreich
Württemberg. 1819 Sept. 25.
Kg]. Württemberg. Staats- u. Rogierungsblatt 1819 Nr. 65. S.
633 ft E Die europäischen Verfasgungen zeit 1789 y. K, H. L. Pölitz,
1. Bd. 1. Abt. (1832) 8. 434 ff. = Die Vorfasgungen des teutschen Staatenbundes
git 1789 v. K. H. L. Pölitz, fortgegetzt v. F. Bülau 1. Abt. (184 7)
S. ; Die doutschen NVorfaneungogor eb der Gogenwart hrsg. v
A. Zachariä (1855), ; FP. Stoe Bdb. d. dtsch. Voerfass. (1864)
S. 171 ff.; wit den NNEN is 1893: "Doutzeho Staatsgrundgegetze
hrsg. v. Karl Binding Hoft "YI (1894).
Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Thun
kund und zu wissen für Uns und Unsere Nachfolger in der Regierung:
Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestät und Gnaden
haben Schon im Jahre 1815 auf die Errichtung einer Staats-Grund-Verfassung
für das gesamte Königreich Württemberg ernstlichen
Bedacht genommen und zu diesem Ende mit den zu einer Ständeversammlung
einberufenen Fürsten, Grafen, Edelleuten, Geistlichen
beider Haupt-KonfesSionen und den von einigen Städten, auch
Sämtlichen Oberamtsbezirken gewählten Abgeordneten Unterhandlungen
eröffnen lassen, welche unter UnsSerer Regierung bis in das
Jahr 1817 fortgesetzt wurden.
Wiewohl damals der gewünschte Zweck nicht zu erreichen
gewesen, 80 haben wir denselben dennoch unverrückt im Auge
behalten, und um einesteils der Uns als einem Gliede des
deutschen Bundes obliegenden Verbindlichkeit zu Erfüllung des
XIII Artikels der Bundegakte, andernteils den Wünschen und
Bitten Unserer getreuen Unterthanen um endliche Begründung des
öffentlichen Rechtszustandes, übereinstimmend mit Unserer eigenen
Überzeugung zu entsprechen, eine neue Ständeversammlung auf
den 13. Juli gegenwärtigen Jahres in Unsere Regidenzstadt Ludwigsburg
berufen.