Verwaltung des Heeres. 57
teils aus Gründen der Gesetzestechnik. So sind die Verordnungen,
welche zur Ausführung der Reichsmilitärgesetze erforderlich
sind, um die unentbehrliche Einheit in der Verwaltung,
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppenteile
des deutschen Heeres zu erhalten, nicht von dem Kaiser zu erlassen.
Aber die von dem König von Preußen für die
preußische Armee erlassenen Verordnungen sind durch den Ausschuß
des Bundesrates für das Landheer und die Festungen
den einzelnen Kontingentsherren mitzuteilen, die sie als landesherrliche
Verordnungen für ihre Truppen zu verkünden haben
(Art. 63 Abs. 5). Nur für Bayern besteht eine derartige
flicht nicht. Bayern hat sich nur „vorbehalten“, die volle
Übereinstimmung mit dem Reichsheer herzustellen. Doch ist
dies bisher durchweg geschehen. Ferner aber kann der Bundesrat
gegen die Stimme des Königs von Preußen keinen Gesetzesentwurf
annehmen, sofern dadurch die bestehenden Einrichtungen
des Militärwesens in irgendeiner Beziehung geändert
werden sollen (Art. 5 Abs. 2). Weiterhin gelten
für alle Staaten teils auf Grund der Versailler Verträge,
teils auf Grund von besonderen Militärkonventionen über die
Ordnung des Militärwesens Bestimmungen, die bald mehr,
bald weniger von den Vorschriften der Verfassung abweichen.
Durch die Militärkonventionen, welche Sachsen am 7. Februar
1867 mit dem König von Preußen als dem künftigen Bundesfeldherrn,
und Württemberg am 25. November 1870 mit dem
Norddeutschen Bunde abgeschlossen haben, sind einzelne Vorschriften
in Art. 63— 66 der Verfassung, wenn auch nicht
in sehr tiefgreifender Weise, für die Verhältnisse dieser
Staaten modifiziert worden. Der weitgehenden Sonderrechte
Bayerns ist schon Erwähnung geschehen. Die anderen
21 Bundesstaaten aber haben mit Preußen Militärkonventionen
abgeschlossen, durch welche das Recht und die Pflicht, die
Truppenteile dieser Staaten zu verwalten, auf den König von
Preußen übergegangen sind. Diese Verträge weisen zwar im
einzelnen einige Verschiedenheiten auf, aber ihr Ergebnis ist
doch, daß es in Deutschland nicht, wie dies nach der Verfassung
möglich wäre, 25, sondern nur vier Militärverwaltungen
gibt, die preußische, bayerische, württembergische und sächsische.
So ist durch ein allerdings überaus künstliches System
von Rechtssätzen der Verfassung und von Vertragsbestimmungen