Full text : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

Verwaltung  des  Heeres.  57

teils  aus  Gründen  der  Gesetzestechnik.  So  sind  die  Verordnungen,
  welche  zur  Ausführung  der  Reichsmilitärgesetze  erforderlich
  sind,  um  die  unentbehrliche  Einheit  in  der  Verwaltung,
Verpflegung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung  aller  Truppenteile
des  deutschen  Heeres  zu  erhalten,  nicht  von  dem  Kaiser  zu  erlassen.
  Aber  die  von  dem  König  von  Preußen  für  die
preußische  Armee  erlassenen  Verordnungen  sind  durch  den  Ausschuß
  des  Bundesrates  für  das  Landheer  und  die  Festungen
den  einzelnen  Kontingentsherren  mitzuteilen,  die  sie  als  landesherrliche
  Verordnungen  für  ihre  Truppen  zu  verkünden  haben
(Art.  63  Abs.  5).  Nur  für  Bayern  besteht  eine  derartige
flicht  nicht.  Bayern  hat  sich  nur  „vorbehalten“,  die  volle
Übereinstimmung  mit  dem  Reichsheer  herzustellen.  Doch  ist
dies  bisher  durchweg  geschehen.  Ferner  aber  kann  der  Bundesrat
  gegen  die  Stimme  des  Königs  von  Preußen  keinen  Gesetzesentwurf
  annehmen,  sofern  dadurch  die  bestehenden  Einrichtungen
  des  Militärwesens  in  irgendeiner  Beziehung  geändert
  werden  sollen  (Art.  5  Abs.  2).  Weiterhin  gelten
für  alle  Staaten  teils  auf  Grund  der  Versailler  Verträge,
teils  auf  Grund  von  besonderen  Militärkonventionen  über  die
Ordnung  des  Militärwesens  Bestimmungen,  die  bald  mehr,
bald  weniger  von  den  Vorschriften  der  Verfassung  abweichen.
Durch  die  Militärkonventionen,  welche  Sachsen  am  7.  Februar
1867  mit  dem  König  von  Preußen  als  dem  künftigen  Bundesfeldherrn,
  und  Württemberg  am  25.  November  1870  mit  dem
Norddeutschen  Bunde  abgeschlossen  haben,  sind  einzelne  Vorschriften
  in  Art.  63—  66  der  Verfassung,  wenn  auch  nicht
in  sehr  tiefgreifender  Weise,  für  die  Verhältnisse  dieser
Staaten  modifiziert  worden.  Der  weitgehenden  Sonderrechte
Bayerns  ist  schon  Erwähnung  geschehen.  Die  anderen
21  Bundesstaaten  aber  haben  mit  Preußen  Militärkonventionen
abgeschlossen,  durch  welche  das  Recht  und  die  Pflicht,  die
Truppenteile  dieser  Staaten  zu  verwalten,  auf  den  König  von
Preußen  übergegangen  sind.  Diese  Verträge  weisen  zwar  im
einzelnen  einige  Verschiedenheiten  auf,  aber  ihr  Ergebnis  ist
doch,  daß  es  in  Deutschland  nicht,  wie  dies  nach  der  Verfassung
  möglich  wäre,  25,  sondern  nur  vier  Militärverwaltungen
gibt,  die  preußische,  bayerische,  württembergische  und  sächsische.
So  ist  durch  ein  allerdings  überaus  künstliches  System

von  Rechtssätzen  der  Verfassung  und  von  Vertragsbestimmungen