Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang (24)

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gemäß  betrachten  sich  die  drei  verbündeten  Monarchen  als
verbunden  durch  eine  wirkliche  und  unlösbare  Brüderlichkeit,
als  Glieder  eines  und  desselben  Volks  und  versprechen,  sich
bei  jeder  Gelegenheit  und  an  jedem  Orte  Beistand,  Unterstützung
  und  Hülfe  zu  leisten.  Sie  wollen  weiter  auch  ihre
Unterthanen  und  Armeen,  als  deren  Bäter  sie  sich  ansehen,  in
demselben  Geiste  der  Brüderlichkeit  leiten,  um  Religion,  Frieden
  und  Gerechtigkeit  zu  schützen.  Regierungen  und  Unterthanen
  der  contrahirenden  Mächte  sollen  sich  alle  als  Glieder
derselben  Christennation  betrachten,  wie  sich  die  drei  vertragschließenden
  Mächte  nur  als  beauftragt  von  der  Vorsehung
ansehen  wollen,  drei  Zweige  einer  und  derselben  Familie  zu  regieren.
  Auch  erklären  sie,  daß  die  Christennation,  von  welcher
sie  und  ihre  Völker  einen  Theil  bilden,  in  Wahrheit  keinen
andern  Souverän  habe  als  denjenigen,  welchem  allein  die
Macht  als  Eigenthum  zustehe,  d.  i.  Gott.)

Der  praktische  Zweck  der  in  ein  so  theologisches  Gewand
gehüllten  Heiligen  Allianz  geht  deutlicher  noch  als  aus  dem
frömmelnden  und  unklaren  Phrasenwerke  der  Stiftungsworte
selbst  aus  dem  dritten  Artikel  des  Vertrags  hervor:  in  ihm  wird
die  Aufnahme  in  den  heiligen  Bund  ausdrücklich  allen  Mächten
freigehalten,  welche  sich  feierlich  zu  den  in  der  Stiftungsurkunde
  ausgesprochenen  Principien  bekennen  wollen.  Die  Heilige
Allianz  sollte  alle  europäischen  Mächte  miteinander  verbinden
und  dadurch  zu  einer  vertragsmäßigen  Gewährleistung  der
neugeschaffenen  Ordnung,  d.  i.  zu  einer  Collectiv  garantie
des  europäischen  Friedens  erweitert  werden.

Zwar  tritt  neben  die  völkerrechtliche  Aufgabe  in  der

14)  à  qui  seul  appartient  en  propriété  la  puissance.