Contents : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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gesetze,  welche  als  handelnder  Staatswille  theilnehmen  an  der
Besorgung  der  Angelegenheiten  des  Staates.  Sie  nehmen  Theil  an
der  Auswahl,  welche  die  Regierung  trifft,  durch  Festsetzung  von
Anstellungsbedingungen,  sie  nehmen  Theil  an  der  Wahl  der
Form  des  Aktes  und  vor  Allem  an  der  Bestimmung  des  Inhalts
des  dadurch  begründeten  Rechtsverhältnisses.  Der  Unterschied
zwischen  dieser  Theilnahme  und  der  äusserlichen  Normirung,
welche  der  Civilrechtssatz  gibt,  zeigt  sich  praktisch  im  Falle  einer
gesetzlichen  Neuordnung  des  Beamtenrechts.  Eine  neue  Rechtsnorm
  für  civilrechtliche  Verträge  lässt  die  unter  der  Herrschaft
der  alten,  bereits  abgeschlossenen  grundsätzlich  unberührt;  die
Rechtsverhältnisse  der  Contrahenten  bleiben  geordnet,  wie  sie
waren;  das  Gesetz  spricht  nur  für  die  künftigen  Contrahenten,
es  hat  keine  rückwirkende  Kraft.  Für  das  Verwaltungsgesetz
gilt  dieser  Grundsatz  nicht;  der  Staat  bestimmt  damit  souverän
seine  eigenen  Verhältnisse,  auch  die  er  schon  vorfindet;  es  greift
in  die  bestehenden  Beamtenverhältnisse  ein  wie  eine  der  eben
geschilderten  Verfügungen,  nur  ist  es  eine  absolute,  ungebundene
und  eine  allgemein  gültige  Es  kann  manchmal  ausdrücklich
billige  Rücksicht  nehmen  auf  die  Interessen  der  bereits  unter
anderen  Bedingungen  angestellten  Beamten;  es  hebt  auch  im
Zweifel  nicht  auf,  was  die  Regierung  auf  Grund  der  bestehenden
Dienstverhältnisse  durch  Einzelverfügungen  bereits  endgültig
geordnet  hat.  Aber  die  aus  dem  Dienstverhältnisse  fliessende
Verfügungsgewalt  zu  künftiger  Einwirkung  auf  den  Beamten
wird  von  selbst,  ohne  dass  ausdrücklich  eine  rückwirkende  Kraft
in  Anspruch  genommen  sein  musste,  erweitert  oder  verengert,
die  Berechnungsmassstäbe,  die  Schranken  und  Bedingungen  für
künftige  Verfügungen  werden  geändert.

Wenn  z.B.  das  neue  Gesetz  der  Regierung  das  Recht  gibt,
Beamte  einer  gewissen  Art  in  einstweiligen  Ruhestand  zu  versetzen,
  so  trifft  das  von  selbst  auch  diejenigen,  deren  Dienstvertrag
  abgeschlossen  wurde  zu  einer  Zeit,  wo  die  Regierung