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listen und Partikularisten gerade über das Bundesministerium
wurden die staatsrechtlichen Grundlagen des zu schaffenden
Bundesstaates beleuchtet. Den im Entwurfe als preußisches Staats-
organ gedachten Kanzler in ein eigenes Bundesorgan zu ver-
wandeln, das war das Ziel des Kampfes.
Und doch zeigte sich in diesen Verhandlungen eine solche
Verwirrung, daß Graf Bismarck auf der einen, v. Benningsen,
Lasker und Miquel!) auf der anderen Seite sich nicht mehr zu
verstehen erklärten.
Zu Art. ıı lagen vor?):
ı. Das Amendement Ausfeld und Schulze:
„Das Bundespräsidium steht der Krone Preußen zu. Dasselbe
übt die vollziehende Gewalt in Bundesangelegenheiten nach Maß-
gabe dieser Verfassung durch verantwortliche Minister aus.
Abs. 4. Alle Regierungsakte des Bundespräsidiums bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung mindestens eines Ministers,
welcher dadurch die Verantwortung für den betreffenden Akt dem
Bundesrat und dem Reichstag gegenüber übernimmt.“
2. Das Amendement Erxleben, Jensen und Zachariä:
„Das Bundespräsidium steht der Krone Preußen zu. Dasselbe
hat die oberaufsehende und vollziehende Gewalt in allen Bundes-
angelegenheiten auszuüben; es ist dabei an die Mitwirkung des
Bundesrats und seiner Ausschüsse nur so weit gebunden, als diese
Verfassung solches ausdrücklich bestimmt.“
Der mit Abs. 4 des ı. Amendements im wesentlichen überein-
stimmende Abs. 2 kennt nur eine Verantwortung gegenüber dem
Reichstag, nicht aber gegenüber dem Bundesrat.
Das Amendement Ausfeld rührt insoweit an die Grundlagen
der Verfassung, als es den Bundesrat (und seine Ausschüsse)
grundsätzlich von der vollziehenden Gewalt ausschließt, während
ı) Vgl. Bezold, Bd. I, S. 755, 759, 762 Bismarck („daß wir überhaupt gegen-
seitig im Dunkeln tappen“).
2) Bezold, Bd. I, S. 671f.