Full text: Die Reichsregierung.

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listen und Partikularisten gerade über das Bundesministerium 
wurden die staatsrechtlichen Grundlagen des zu schaffenden 
Bundesstaates beleuchtet. Den im Entwurfe als preußisches Staats- 
organ gedachten Kanzler in ein eigenes Bundesorgan zu ver- 
wandeln, das war das Ziel des Kampfes. 
Und doch zeigte sich in diesen Verhandlungen eine solche 
Verwirrung, daß Graf Bismarck auf der einen, v. Benningsen, 
Lasker und Miquel!) auf der anderen Seite sich nicht mehr zu 
verstehen erklärten. 
Zu Art. ıı lagen vor?): 
ı. Das Amendement Ausfeld und Schulze: 
„Das Bundespräsidium steht der Krone Preußen zu. Dasselbe 
übt die vollziehende Gewalt in Bundesangelegenheiten nach Maß- 
gabe dieser Verfassung durch verantwortliche Minister aus. 
Abs. 4. Alle Regierungsakte des Bundespräsidiums bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung mindestens eines Ministers, 
welcher dadurch die Verantwortung für den betreffenden Akt dem 
Bundesrat und dem Reichstag gegenüber übernimmt.“ 
2. Das Amendement Erxleben, Jensen und Zachariä: 
„Das Bundespräsidium steht der Krone Preußen zu. Dasselbe 
hat die oberaufsehende und vollziehende Gewalt in allen Bundes- 
angelegenheiten auszuüben; es ist dabei an die Mitwirkung des 
Bundesrats und seiner Ausschüsse nur so weit gebunden, als diese 
Verfassung solches ausdrücklich bestimmt.“ 
Der mit Abs. 4 des ı. Amendements im wesentlichen überein- 
stimmende Abs. 2 kennt nur eine Verantwortung gegenüber dem 
Reichstag, nicht aber gegenüber dem Bundesrat. 
Das Amendement Ausfeld rührt insoweit an die Grundlagen 
der Verfassung, als es den Bundesrat (und seine Ausschüsse) 
grundsätzlich von der vollziehenden Gewalt ausschließt, während 
ı) Vgl. Bezold, Bd. I, S. 755, 759, 762 Bismarck („daß wir überhaupt gegen- 
seitig im Dunkeln tappen“). 
2) Bezold, Bd. I, S. 671f.
	        
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