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das Amendement Erxleben eine Mitwirkung des Bundesrats und
seiner Ausschüsse, soweit die Verfassung dies bestimmt, zuläßt.
Dagegen war der Grundsatz, daß die Befugnisse der Prä-
sidialgewalt durch verantwortliche Minister auszuüben, wie in den
Verhandlungen wiederholt hervorgehoben ward‘), mit den Grund-
lagen der Verfassung in Einklang.
Die Vorkämpfer der Idee des Bundesministeriums konnten
darauf hinweisen, daß es sich für sie darum handele, daß für die
Ausübung der Exekutivbefugnisse das Bundespräsidium (der König
von Preußen) sich nicht der königlich preußischen Fachminister,
sondern eigener Organe des neugeschaffenen politischen Gemein-
wesens, also der Bundesminister, bedienen sollte. Es war also am
letzten Ende die Absicht einer Ausgestaltung der reinen Bundes-
staatsidee gegenüber den Resten der Auffassung des Bundes als
eines verlängerten Preußens, um das mit Heftigkeit gekämpft
wurde.
Den gleichen Zweck wie die Amendements Ausfeld und
Erxleben, daß das Bundespräsidium die ihm durch die Ver-
fassung übertragenen Exekutivbefugnisse durch besondere ver-
antwortliche Organe auszuüben habe, verfolgt auch der Antrag
von v. Bennigsen, nach Art. ı2?) hinzuzufügen‘): „ferner die
Vorstände der einzelnen Verwaltungszweige, welche nach dem
Inhalt dieser Verfassung zur Kompetenz des Präsidii gehören.“
Dieser Antrag wurde mit dem ganzen Art. ı2 abgelehnt‘).
Hier wird weder der Titel noch die staatsrechtliche Stellung
{Verantwortlichkeit) von Ministern diesen Vorständen beigelegt.
Dies ist auch nicht der Fall bei dem später zurückgezogenen
Antrag Lasker?), dem Art. ı2 als Alinea 2 beizufügen:
ı) Z. B. Bezold, S. 673 (Planck).
2) „Das Präsidium ernennt den Bundeskanzler, welcher im Bundesrat den Vorsitz
führt und die Geschäfte leitet.“
3) Bezold, Bd. ]J, S. 713.
4) Mit 127 gegen 126 Stimmen.
5) Bezold, Bd. I, S. 713.