Von Pflichten und Rechteu aus unerlaubten Handlungen. 315
§. 125. Ist die Beschädigung nur aus mäßigem Versehen zugefügt worden, so
muf die Verunstaltete mit einer solchen? 1) Ausstattung, als sie von ihrem Vater nach
dessen Stande, vermöge der Gesetze, zu fordern haben würde, sich beguügen.
§. 126. Besitzt der Beschädiger kein Kapitalsvermögen, aus welchem die nach
#5S. 124, 125 zu bestiunnende Ausstattung genomumen werden kann, so muß er der
Verletzten die Zinsen davon zu fünf vom Hundert jährlich entrichten.
§. 127. Dieser Beitrag dauert fort, so lange die Verunstaltete lebt, auch wenn
sie sich wirklich verheirathet 7 2). »
§. 128. Ist außerdem Jemandem 72) sein Fortkommen in der Welt durch eine
aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügte Verunstaltung erschwert worden, so muß
n 3 dafür eine billige, nach den Umständen zu bestimmende Entschädigung gelei-
et werden.
§. 129. Wer zur Entschädigung des Beleidigten oder seiner Familie schuldig er-
kannt wird, kann sich dagegen mit dem Einwande, daß er dadurch die Seinigen pflicht-
mäßig zu ernähren unvermögend werde, nicht schützen 7“).
§. 130. Fällt weg 75). an der Ehre,
S. 131. Der Ersatz eines nach Gelde in Anschlag zu bringenden Schadens kann
zun in lanen gefordert werden, als der Schade aus der Ehrenkränkung unmittelbar 7")
entstanden ist.
§. 132. Wer auf irgend eine Art einen Andern der persönlichen Freiheit wider.
rechtlich beraubt, der haftet demselben für das ganze Interesse.
§. 133. Der, auf dessen Gefahr oder falsche Vorspiegelung ein widerrechtlicher
Personalarrest verhängt worden, und der Richter?7), welcher dabei den gesetzlichen
Vorschriften zuwider gehandelt hat, sind dem Beleidigten als Mitschuldige verhaftet.
§. 134. Wer in Privatarrest gehalten worden, kann zur eidlichen Bestärkung des
erlittenen Schadens und entgangenen Gewinns, nach vorgängiger richterlicher Ennd-
ßigung, gelassen werden.
S. 135. Alle Kosten, welche erforderlich sind, um den Gefangenen wieder in
Freiheit zu setzen, muß der Beleidiger tragen.
S. 136. Kann dem Beleidigten die geraubte persönliche Freiheit nicht wieder ver-
schafft werden, so haben die Frau und Kinder desselben gegen den Beleidiger, wegen
der ihnen zu gewährenden Verpflegungs= und Erfehungskosten. eben die Rechte, die
ihnen bei einer erfolgten Entleibung (F. 98 Saq.) beige egt sind.
§. 137. Wer Sachen unrechtmäßiger Weise 7o) mit Arrest belegt, haftet für den dei Ke
71) D. h. mit einer Ausstattung von einem solchen Betrage. Die umn Vortheile der Eltern gel-
tende Regel: wer nicht will, stattet nicht aus, findet hier nicht Anwendung. Bergl. II 2, §. 233.
72) Nach dem Zwecke, welchen die Entschädigung eines verunstalteten Frauen#immers hat. sollte
der Beschädiger Alles dadurch gut machen können, daß er selbst die Franensperson zu heirathen "cct
erbietet. Doch muß es wohl auf die Umstände ankommen, unter welchen die Verunstaltung zugefügt
worden ist. Hat der Beschädiger in feindseliger Absicht gegen die Franeneperson gehandelt, so kann
dieser nicht zugemunthet werden, sich ihrem Feinde in die Arme zu wersen.
73) Z. B. einem Militär, Seemanne, Bergmanne, Schauspieler u. dergl.
74) Er hat nicht das beneiielum competentiae, wozn hier auch ein Rechtsgrund fehlen würde.
75) (3. A.) Der F. 130 lamet: 6
Die bei verübten Ehrenkränkungen zu leistende Privatgenugthunng ist im Kriminalrechte bestinmt.
Die Privatgenugthunng ist bekanntlich schon lange vor dem neuen Str.G. B. ausgehoben.
75) Die unmittelbare Beschädigung am Vermögen durch Worte (beleidigende Aeußerungen) ist
nicht denkbar. Die Satzung ist unpraktisch und nicht der Gerechtigkeit entsprechend, welche auch den
mittelbaren Schaden zu erfetzen gebietet. Dafür hatte das G. R., und noch jetzt das franz., die netio
sestimatoris, wodurch nicht die Ehre zum Vermögensstücke gemacht, sondern Entschädigung für Ver-
schlimmerung des Bermögenszustandes gefordert wurde.
7 77) Das Gleiche muß jetzt auch von den Staatsamwälten gelten, welche Lente in Verwahrsam
nehmen.
78) Bloß die Abweisung des Arrestanten mit der Arrestklage für sich allein reicht nicht hin, um