Full text: Die Reichsregierung.

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3) die Bearbeitung der übrigen Bundesangelegenheiten wie 
die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, der geschäftliche Verkehr 
mit dem Bundesrat, die Wahrnehmung der handelspolitischen 
Interessen bei Verhandlung mit auswärtigen Staaten über Handels-, 
Zoll- und Schiffahrtsverträge, Aufstellung des Bundeshaushaltsetats 
und Führung der Bundesfinanzwirtschaft usw.}), 
Zum Geschäftskreis des Bundeskanzleramts gehörte von der 
auswärtigen Verwaltung des Bundes nur das Konsulatswesen. 
Die übrige auswärtige Verwaltung war dem preußischen Ministe- 
rium der auswärtigen Angelegenheiten überwiesen. 
Ebenso war die Verwaltung des Marine- und Heerwesens dem 
preußischen Marine- bezw. Kriegsministerium übertragen worden. 
Der König hatte den preußischen Kriegsminister am 16, Juni 
1868 zum Stellvertreter des Bundeskanzlers in allen Heeres- und 
Marineangelegenheiten ?) und am ı4. August 1869 zu dessen Ver- 
treter in allen Bundesangelegenheiten ernannt’). 
Aber auch für die Kriegs- und Marineverwaltung des Bundes 
erklärte Bismarck den Bundeskanzler dem Reichstage und dem 
Bunde gegenüber für verfassungsmäßig verantwortlich ®). 
Der Reichskanzler hat auf dem Gebiete der Militärverwaltung 
nicht die durchgreifende Selbständigkeit erlangt, die ohne weiteres 
aus dieser generellen Gegenzeichnung abgeleitet werden könnte), 
denn neben ihm hat auf Grund des Art. 63 Abs. 5 noch heute der 
preußische Kriegsminister eine besondere staatsrechtliche Stellung. 
I) Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs, 5. Aufl., Tübingen und 
Leipzig ıgıı, Bd. I, S. 386f. 
2) v. Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat, Stuttgart und Leipzig 
1897, Bd. I, S. 199. 
3) Denkwürdigkeiten aus dem Leben des General-Feldmarschalls Kriegsministers 
Grafen von Roon, 4. Aufl., Breslau 1897, Bd. III, S. 114. 
4) Erklärung Bismarcks im Reichstag am 28. Sept. 1867 (Stenographische Be- 
richte, Bd. I, S. 139.) Vgl. über die Befugnisse des Reichskanzlers bezüglich der 
Militärverwaltung. Wiechert, Staatsrechtliches Verhältnis des preußischen Kriegs- 
ministers zum Reichskanzler, Diss. Leipzig 1903, S. 22 ff. 
5) Graßmann, Der Reichskanzler und das preußische Staatsministerium 
(Laband und Störk, Arch. f, öffentl. Recht, Bd. XI, S. 323£.).
	        
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