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3) die Bearbeitung der übrigen Bundesangelegenheiten wie
die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, der geschäftliche Verkehr
mit dem Bundesrat, die Wahrnehmung der handelspolitischen
Interessen bei Verhandlung mit auswärtigen Staaten über Handels-,
Zoll- und Schiffahrtsverträge, Aufstellung des Bundeshaushaltsetats
und Führung der Bundesfinanzwirtschaft usw.}),
Zum Geschäftskreis des Bundeskanzleramts gehörte von der
auswärtigen Verwaltung des Bundes nur das Konsulatswesen.
Die übrige auswärtige Verwaltung war dem preußischen Ministe-
rium der auswärtigen Angelegenheiten überwiesen.
Ebenso war die Verwaltung des Marine- und Heerwesens dem
preußischen Marine- bezw. Kriegsministerium übertragen worden.
Der König hatte den preußischen Kriegsminister am 16, Juni
1868 zum Stellvertreter des Bundeskanzlers in allen Heeres- und
Marineangelegenheiten ?) und am ı4. August 1869 zu dessen Ver-
treter in allen Bundesangelegenheiten ernannt’).
Aber auch für die Kriegs- und Marineverwaltung des Bundes
erklärte Bismarck den Bundeskanzler dem Reichstage und dem
Bunde gegenüber für verfassungsmäßig verantwortlich ®).
Der Reichskanzler hat auf dem Gebiete der Militärverwaltung
nicht die durchgreifende Selbständigkeit erlangt, die ohne weiteres
aus dieser generellen Gegenzeichnung abgeleitet werden könnte),
denn neben ihm hat auf Grund des Art. 63 Abs. 5 noch heute der
preußische Kriegsminister eine besondere staatsrechtliche Stellung.
I) Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reichs, 5. Aufl., Tübingen und
Leipzig ıgıı, Bd. I, S. 386f.
2) v. Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat, Stuttgart und Leipzig
1897, Bd. I, S. 199.
3) Denkwürdigkeiten aus dem Leben des General-Feldmarschalls Kriegsministers
Grafen von Roon, 4. Aufl., Breslau 1897, Bd. III, S. 114.
4) Erklärung Bismarcks im Reichstag am 28. Sept. 1867 (Stenographische Be-
richte, Bd. I, S. 139.) Vgl. über die Befugnisse des Reichskanzlers bezüglich der
Militärverwaltung. Wiechert, Staatsrechtliches Verhältnis des preußischen Kriegs-
ministers zum Reichskanzler, Diss. Leipzig 1903, S. 22 ff.
5) Graßmann, Der Reichskanzler und das preußische Staatsministerium
(Laband und Störk, Arch. f, öffentl. Recht, Bd. XI, S. 323£.).