bezw., soweit dieselben durch den Kaiser persönlich zur Ausübung
zu bringen waren, bei deren Ausübung mitzuwirken berufen war.
Der Kanzler bediente sich hierbei der ihm unterstellten Be-
hörde, des Reichskanzleramts.
Wie in den alten Territorien aus dem Schoße einer einzigen
Behörde, aus dem Hofrat bezw. dem Geheimen Rat sich nach
dem Prinzipe der Arbeitsteilung nach und nach eine Reihe von
Zentralbehörden, die Hofkammer, der Hofkriegsrat, der geistliche
Rat, das Kommerzkolleg, losgelöst und zu selbständigen Zentral-
behörden entwickelt hatten oder wie im modernen Staate des
ı9. Jahrhunderts aus dem Ministerium des Innern das Kultus-
ministerium, das Handels-, das Landwirtschaftsministerium und
das der öffentlichen Arbeiten sich herauskristallisiert hatten und
selbständige Ministerien geworden waren, so zeigt sich ein ähn-
licher Entwicklungsgang in der Behördenausbildung des neuen
Reichs.
Eine Anzahl von Behörden entwickelte sich aus dem Reichs-
kanzleramt, indem einzelne Abteilungen desselben aus dessen
Verband ausschieden und zu selbständigen Zentralbehörden wurden.
Allerdings ein wesentlicher Unterschied bestand gegenüber den
auf dem Wege der Differenzierung selbständig gewordenen
Ministerien.
Das Prinzip der Zentralisierung blieb das beherrschende im
System der deutschen Reichsbehörden. Die Selbständigkeit der
neugebildeten Zentralbehörden war und blieb nur eine relative,
indem sie dem Reichsminister, dem Reichskanzler untergeordnet
waren mit Ausnahme der mit richterlichen Funktionen betrauten
Behörden und der selbständigen Reichsfinanzbehörden.
4.
Die erste Reichsbehörde, die zwar der unmittelbaren Leitung
des Reichskanzlers unterstellt, aber nicht dem Reichskanzleramt
eingegliedert wurde, war das „Auswärtige Amt“,