kommando als gesonderte Behörde aufgehoben und dessen Funk-
tionen auf den Marineminister übertragen.
Da die Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871
(a. 53) nur mehr einen Oberbefehl des Kaisers über die ein-
heitliche Kriegsmarine des Reichs kannte, so entsprach ihre
Unterstellung unter einen preußischen Minister nicht mehr der
Verfassung, die nur Einen Reichsminister, den Reichskanzler,
kannte‘).
Deshalb ordnete ein vom Kaiser an den Reichskanzler er-
gangener und von diesem gegengezeichneter Erlaß vom ı. Januar
ı872 an, daß die durch das Regulativ vom ı5. Juni 1871 ge-
schaffene Einrichtung der oberen Marinebehörde fortdauern,
„fortan den Namen Kaiserliche Admiralität“ führen und einen
Chef zum Vorstand erhalten soll, welcher die Verwaltung unter
der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers und den Oberbefehl
nach des Kaisers Anordnung zu führen hat?)
1889 erfolgte die Trennung des Oberkommandos der Marine,
die einem kommandierenden Admiral übertragen wurde, von der
Verwaltung derselben. Diese wird fortan von dem Staatssekretär
des Reichsmarineamts unter der Verantwortlichkeit des Reichs-
kanzlers geführt 3).
So war eine wesentliche Durchbrechung des Einbehörden-
systerns des Reichs durchgeführt und selbständige Zentralbehörden
neben dem Reichskanzleramt organisiert worden. Indem aber alle
diese Reichsbehörden nach dem System schärfster Zentralisation
im Reichskanzler ihre einheitliche Spitze hatten, wurde an dem
staatsrechtlichen Grundgedanken des Einen verantwortlichen Reichs-
ministers festgehalten.
Dabei blieb es auch, als die Steigerung der Geschäftslast des
Reichskanzleramts eine weitere Differenzierung der heterogenen,
1) Vgl. Laband, Bd. I, S. 397.
2) RGBl. 1872, S. 5.
3) Allerhöchster Erlaß vom 30. März 1889 (RGBl. 1889, S. 47).