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in dieser Behörde vereinigten Geschäftsgruppen zur Notwendigkeit
machte.
Durch die Gründung des Reichs wurde die Zuständigkeit des
Amtes auf die süddeutschen Staaten ausgedehnt. Nicht nur wurde
der Umfang der Geschäfte, namentlich der Finanzverwaltung, hier-
durch größer, sondern diese auch komplizierter.
Indem das Reich von der ihm durch Art. 4 der Verfassung
verliehenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machte, z. B. auf
dem Gebiet der Justizgesetzgebung, der Reform des Münz- und
Bankwesens, wurde eine weitere Geschäftssteigerung der Zentral-
behörde herbeigeführt‘).
Die Abzweigung einzelner Abteilungen des Amtes empfahl
sich, da dasselbe „ihrer Natur nach nicht zusammengehörige und
deshalb zur Vereinigung bei einer einzigen Behörde an und für
sich nicht geeignete Verwaltungszweige, welche zugleich von
solcher Wichtigkeit und eine so bedeutende Arbeitslast mit sich
bringen, umfaßt, wie die Denkschrift ausführt, daß eine weitere
selbständige Organisation einzelner Abteilungen des Reichskanzler-
amts schon im Interesse einer sachgemäßen, zugleich gründ-
lichen und raschen Erledigung der Geschäfte wünschenswert er-
scheint“.
Infolge des Ausscheidens des ersten Präsidenten des Reichs-
kanzleramts Rudolf Delbrück?) (1. Mai 1876) aus dem Dienste
hielt man den Zeitpunkt für die Herstellung weiterer selbständiger
Reichsverwaltungsbehörden für gekommen.
ı) Vgl. die Denkschrift über die Organisation der Zentralbehörde, dem Reichs-
haushaltsetat für das ı. Quartal 1877 beigegeben, in Hirth, Annalen des Deutschen
1877, S. 335.
2) Die Denkschrift (a. a. O. S. 336) hebt hervor: „Das Bedürfnis nach einer
solchen Umgestaltung trat weniger hervor, solange an der Spitze des Reichskanzleramts
ein Mann stand, der bei der Entwicklung der Gesetzgebung und der Verwaltungs-
tätigkeit des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs von Anfang an in der
eingehendsten Weise mitgewirkt hatte und der deshalb mit allen zu dem Geschäfts-
kreise des Reichskanzleramts gehörigen Gegenständen bis zu den Einzelheiten ver-
traut war.“