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den Reichsbehörden. Der „deutsche Unterstaatssekretär“ würde
als Reichsbeamter zugleich Untergebener des preußischen Finanz-
ministers und des Reichskanzlers gewesen sein. Dieser Beamte
konnte also nicht nach eigenen Ueberzeugungen die Finanzpolitik
des Reichs leiten und hätte seine Kräfte in dem Kompetenz-
reibungen verzehren müssen.
Bismarck ließ auch dieses Projekt fallen, und im Nachtrags-
etat für 1878/79 erschien ein Unterstaatssekretär für die Finanzen
als ein verantwortlicher Leiter für die Reichsfinanzen (Motive).
Da nach dieser Erläuterung ein verantwortlicher Leiter an
die Spitze des Reichsschatzamts berufen werden sollte, erscheinen
die gegen das ursprüngliche Projekt gerichteten an und für sich:
‚ gerechtfertigten Bedenken!) Hänels nicht mehr begründet.
Auch die Abteilung für Elsaß-Lothringen hatte einen solchen
Umfang angenommen, daß man an ihre Loslösung aus dem Reichs-
kanzleramt denken mußte. Sie wurde seit dem ı. Januar 1877 zu
einer selbständigen Behörde für die Verwaltung der Reichslande
(unter einem Unterstaatssekretär) ?). Infolge des Reichsgesetzes über
die Verfassung und Verwaltung von Elsaß-Lothringen vom 27. Juli
1879 wurde diese Zentralbehörde in Berlin aufgehoben.
Die Verwaltung der Reichseisenbahnen war schon 1878 vom
Reichskanzleramt getrennt und als besondere Zentralbehörde des
Reichs (Reichsamt für die Verwaltung der Reichseisenbahnen)
eingerichtet worden ?).
Schon durch Reichsgesetz vom 27. Juni 1873 war das
Reichs-Eisenbahnamt ins Leben gerufen worden, das unter der
Verantwortlichkeit und nach den Anweisungen des Reichskanzlers
x) v. Benda (a.a. O.S. 858) erklärte die Bewilligung seiner politischen Freunde
für den Posten unter der Verwahrung, daß im nächsten Etat diese Trennung nicht
allein materiell, sondern auch formell geordnet werde. Auf die Aeußerung, daß man
sich mit der Frage der Verbindung mit dem preußischen Finanzministerium nicht
weiter zu befassen habe, da sie auch im Reichskanzleramt zurzeit aufgegeben zu sein
scheint, erfolgt kein Widerspruch seitens des Präsidenten des Reichskanzleramts.
2) Vgl. die Denkschrift (Annalen d. D. Reichs 1377, S. 336 £.).
3) Allerhöchster Erlaß vom 27. Mai 1878 (RGBl. 1879, S. 193).