Full text: Die Reichsregierung.

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das Aufsichtsrecht über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen, für 
die Ausführung der Bestimmungen der Reichsverfassung zu sorgen 
und auf die Abstellung von Mißständen hinzuwirken hatte). 
Nach dieser Aushöhlung des Reichskanzleramts verblieben 
diesem im wesentlichen die Geschäfte der sogenannten inneren 
Verwaltung des Reiches (Zentralabteilung), und 1879?) wurde es 
in das Reichsamt des Inneren umgewandelt, dessen Vorstand 
den Titel „Staatssekretär des Innern“ zu führen hatte. Die Zentral- 
abteilung dieses Reichsamts ist die Fortsetzung des alten Reichs- 
kanzleramts und hat subsidiär alle Geschäfte zu erledigen, die 
nicht einem anderen Reichsamt zugewiesen sind. Die Abteilung 
für wirtschaftliche Angelegenheiten ®) hat namentlich das wichtige 
Gebiet der Sozialpolitik zu bearbeiten. 
Dem Reichsamt des Innern sind eine große Zahl von Reichs- 
ämtern für besondere Aufgaben unterstellt, wie das Statistische 
Amt und die schon 1869 gegründete Normaleichungskommission, 
das Reichsgesundheitsamt, Patentamt, Reichsversicherungsamt (als 
Verwaltungsbehörden) u. a.®). 
Die jüngste Reichsbehörde hat sich aus dem Schoß des Aus- 
wärtigen Amtes, aus einer Abteilung desselben zu einer diesem 
gleichgeordneten selbständigen Reichsbehörde entwickelt, das 
Reichskolonialamt (1907). Auch dieses von einem Staatssekretär 
geleitete Reichsamt ist dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt ?). 
ı) Vgl. den Immediatbericht betr. die Errichtung eines Reich-Eisenbahnamts 
v. 23. Juni 1873, abgedruckt bei v. Poschinger, Neues Bismarck-Jahrbuch, Wien 1911, 
Bd. I, S. 58 ff. 
2) Allerh. Erlaß vom 24. Dez. 1879 (RGBl. 1879, S. 321). 
3) Dasselbe zerfällt jetzt in vier Abteilungen (Abt. I bearbeitet unter anderem 
die auf den Bundesrat, den Reichstag und die Reichstagswahlen bezüglichen Geschäfte, 
Abt. II die allgemeinen Angelegenheiten der Reichsbehörden und der Reichsbeamten, 
Abt. III besonders Medizinal- und Veterinär-, Maß- und Gewichtswesen usw., Abt. IV 
Handelspolitik einschließlich Bank- und Börsenwesen) (Handbuch für das Deutsche 
Reich für das Jahr ıgıı, S. 189). 
4) Sie sind aufgezählt unter 23 Nummern im Handbuch, S. ı194ff. 
5) Allerh. Erlaß vom 17. Mai 1907 (RGBl. 1907, $. 239). i
	        
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