einmal, weil er sich nicht verwirklichen läßt, ohne die vertrags-
mäßigen Rechte der Reichsglieder und das Vertrauen auf die
Sicherheit der Bundesverträge zu schädigen, dann aber auch, weil
er eines von den Mitteln bildet, durch welche der Schwerpunkt
der Reichsregierung in die wechselnden Majoritäten des Reichs-
tags hinübergeleitet werden soll, und weil diese Ueberleitung,
wenn sie gelänge, die Wiederauflösung der deutschen Einheit nach
der Ueberzeugung der Regierung im Gefolge haben würde“).
Man versteht nicht recht, warum mit so schwerem Geschütze
gegen einen nur in der Presse, nicht einmal im Parlamente ver-
kündeten Punkt des Programms einer politischen Partei geschossen
werden, warum die Gesamtheit der Bundesregierungen im Bundes-
rat mobilisiert werden mußte.
Man kann nicht annehmen, daß Fürst Bismarck eine solche
politische Aktion nur im augenblicklichen Aerger über eine
oppositionelle Partei durchgeführt hat, um die Werbekraft des
Programms für die nächsten Wahlen zum Reichstag zu hemmen.
Vielleicht waren es weniger die unitarischen Tendenzen der
Forderung der Reichsministerien, die er bekämpft wissen wollte
als die parlamentarische Regierung’), die in dem freisinnigen
Programm gar nicht gefordert war.
Fürst Bismarck fürchtete englische Einflüsse und wollte für
den Fall eines Thronwechsels, der bei dem Alter Kaiser Wilhelms I.
in drohender Nähe stand, durch die feierliche Erklärung der
„verbündeten Regierungen“ einen Riegel gegen die Verwirk-
lichung einer parlamentarischen Regierung vorschieben.
1) Es reiht sich an folgende Erklärung Bayerns: „Die bayerische Regierung ist
zu tätiger Mitwirkung an der nationalen Entwicklung auf föderativer Grundlage jeder
Zeit bereit; eine Fortbildung der Rechtsverhältnisse in unitarischer Richtung aber wird
sie stets mit Nachdruck bekämpfen. Aus diesem Grunde steht sie dem Gedanken der
Errichtung eines verantwortlichen Reichsministeriums durchaus ablehnend gegenüber,
und zwar sowohl mit Rücksicht auf die Stellung des Bundesrates und die durch die
Grundverträge gewährleisteten Rechte der Einzelstaaten, als auch mit Rücksicht auf
die zukünftige Entwicklung und den gesicherten Fortbestand des Reiches“ (Annalen
a a 0.S. 352).
2) Vgl. Triepel, Unitarismus, S. 99.