Full text: Die Reichsregierung.

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neben den Einzelstaaten hergehenden selbständigen Bundesver- 
waltung vorausgesehen!. Diese Entwicklung wurde vom Fürsten 
Bismarck anerkannt, der sich ı878°) im Reichstag gegen den 
Abgeordneten v. Kleist-Retzow wandte, als dieser für die 
Führung der ganzen Reichsverwaltung durch die preußischen 
Ministerien eingetreten war ?). 
Freilich ist die verwaltungsrechtliche Stellung des Bundes- 
rats, des Organs zur Ausübung der Reichssouveränität, schon 
dadurch stark beschränkt, daß er, was Laband als charakte- 
ristisch für den Bundesrat hervorhebt, „immer nur beschließen, 
niemals handeln, befehlen, verfügen kann®).“ Es fehlt ihm also 
die exekutive Gewalt im engeren Sinne). Im allgemeinen werden 
die zur Ausführung der Beschlüsse des Bundesrats erforderlichen 
Verfügungen vom Reichskanzler getroffen 9). 
Zumeist werden die Bundesratsbeschlüsse durch die Re- 
gierungen der Einzelstaaten, denen sie bekannt gegeben werden, 
zum Vollzug kommen, teilweise wird die Durchführung der Bundes- 
ratsbeschlüsse dem Reichskanzler ‘) und den Reichsbehörden, ver- 
1) Vgl. die treffenden Ausführungen des Abg. Hänel im Reichstage 1878 (Sten, 
Ber., Bd. I, S. 323). 
2) Der Abg. Windthorst betonte 1878 (Sten. Ber., Bd. I, S. 403): — „ganz der 
Natur der Dinge entsprechend hat sich, dem Drange des Reichstags folgend, die Sache 
so gestellt, daß nunmehr von Tag zu Tag fortgehend die Verwaltung aller wichtigen 
öffentlichen Angelegenheiten Deutschlands direkt und unmittelbar vom Reiche geschieht, 
somit also die dafür tätigen Organe auch Reichsorgane geworden sind.“ 
3) „Es ist dies“ (Reichsverwaltung durch preußische Minister), so sagte Bismarck 
damals, „bis zu einer gewissen Grad der Fall gewesen in den ersten Jahren des Nord- 
deutschen Bundes, wo wir Reichsbeamte und Reichsinstitutionen überhaupt noch nicht 
hatten.“ 
4) Laband, Bd. ], S. 255; daselbst S. 257: „Der Bundesrat ist nicht in dem 
Sinne eine ‚Verwaltungsbehörde‘ des Reichs, daß er selbständig Verfügungen erlassen 
und ihre Ausführung unmittelbar erzwingen könnte.“ 
5) Anschütz in v. Holtzendorff-Kohler, Enzyklopädie der Rechtswissen- 
schaft, 6. Aufl., Bd. II, S. 542. 
6) Revidierte Geschäftsordnung für den Bundesrat $ 27. 
7) So interpretiert der Abg. Lasker im Reichstag 1870 (Sten. Ber, S. 122) den 
Art, 7 Ziff. 3 der Reichsverfassung („Der Bundesrat beschließt 2. über Mängel, welche 
-ei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder 
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