Full text: Die Reichsregierung.

Die Ausschüsse des Bundesrats haben im allgemeinen nur 
die vorbereitenden Arbeiten für die Beschlüsse des Bundesrats zu 
leisten‘), ähnlich wie die Kommissionen des Reichstags für das 
Plenum. Es ist nicht richtig, daß diese Bundesratsausschüsse eine 
regelmäßige Exekutive bilden oder wenigstens regelmäßig an 
der Exekutive teilnehmen sollen ?). 
Nur der Ausschuß des Bundesrats für das Rechnungswesen 
nimmt eine Sonderstellung ein. Auf Grund der ihm von den 
Direktivbehörden der Bundesstaaten einzusendenden Quartal- 
extrakte und Finalabschlüsse hat er gemäß Art. 39 Reichsver- 
fassung von 3 zu 3 Monaten den von der Kasse jedes Bundes- 
staates der Reichskasse schuldigen Betrag an Zöllen und Ver- 
brauchsabgaben vorläufig festzusetzen. Der Bundesrat beschließt 
dann über diese Feststellung. 
Der Ausschuß des Bundesrats für das Rechnungswesen ist 
hier Nachfolger des Zentralbureaus des Zollvereins, Hilfsorgan 
des Bundesratsausschusses ist das Zoll- und Steuerrechnungsbureau 
des Reichsschatzamts 3). 
Man hat den Bundesrat und seine Ausschüsse mit Ministerien 
verglichen und namentlich den letzteren Ministerialbefugnisse zu- 
erkannt). Wenn auch manche Funktionen des Bundesrats, wie 
der Erlaß von Ausführungsverordnungen, sich mit denen der 
Ministerien der Einzelstaaten decken, so kann man doch weder 
den Bundesrat noch seine Ausschüsse als Ministerien charak- 
terisieren. Diese quasiministeriellen Arbeiten werden in den ein- 
zelnen Reichsämtern gemacht und vom Bundesrat, in dem der 
Vorstand des betreffenden Reichsamts als preußischer Bevoll- 
mächtigter Sitz und Stimme hat, beschlossen. Die Bundesratsaus- 
schüsse sind keine Behörden, denen die Oberleitung der laufenden 
ı) Vgl. auch Graf Bismarck im Reichstag 1867 (Bezold, Bd. I, S. 659). 
2) So richtig Twesten im Reichstag 1867 (Bezold, Bd. 1, S. 661). 
3) Vgl. v. Seydel, Kommentar zur Verfassungsurkunde für das Deutsche 
Reich, Freiburg i. B. u. Leipzig 1897, S. 260. 
4) So auch Graf Bismarck im Reichstag 1869 (Bezold, Bd. III, S. 1167).
	        
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