Die Ausschüsse des Bundesrats haben im allgemeinen nur
die vorbereitenden Arbeiten für die Beschlüsse des Bundesrats zu
leisten‘), ähnlich wie die Kommissionen des Reichstags für das
Plenum. Es ist nicht richtig, daß diese Bundesratsausschüsse eine
regelmäßige Exekutive bilden oder wenigstens regelmäßig an
der Exekutive teilnehmen sollen ?).
Nur der Ausschuß des Bundesrats für das Rechnungswesen
nimmt eine Sonderstellung ein. Auf Grund der ihm von den
Direktivbehörden der Bundesstaaten einzusendenden Quartal-
extrakte und Finalabschlüsse hat er gemäß Art. 39 Reichsver-
fassung von 3 zu 3 Monaten den von der Kasse jedes Bundes-
staates der Reichskasse schuldigen Betrag an Zöllen und Ver-
brauchsabgaben vorläufig festzusetzen. Der Bundesrat beschließt
dann über diese Feststellung.
Der Ausschuß des Bundesrats für das Rechnungswesen ist
hier Nachfolger des Zentralbureaus des Zollvereins, Hilfsorgan
des Bundesratsausschusses ist das Zoll- und Steuerrechnungsbureau
des Reichsschatzamts 3).
Man hat den Bundesrat und seine Ausschüsse mit Ministerien
verglichen und namentlich den letzteren Ministerialbefugnisse zu-
erkannt). Wenn auch manche Funktionen des Bundesrats, wie
der Erlaß von Ausführungsverordnungen, sich mit denen der
Ministerien der Einzelstaaten decken, so kann man doch weder
den Bundesrat noch seine Ausschüsse als Ministerien charak-
terisieren. Diese quasiministeriellen Arbeiten werden in den ein-
zelnen Reichsämtern gemacht und vom Bundesrat, in dem der
Vorstand des betreffenden Reichsamts als preußischer Bevoll-
mächtigter Sitz und Stimme hat, beschlossen. Die Bundesratsaus-
schüsse sind keine Behörden, denen die Oberleitung der laufenden
ı) Vgl. auch Graf Bismarck im Reichstag 1867 (Bezold, Bd. I, S. 659).
2) So richtig Twesten im Reichstag 1867 (Bezold, Bd. 1, S. 661).
3) Vgl. v. Seydel, Kommentar zur Verfassungsurkunde für das Deutsche
Reich, Freiburg i. B. u. Leipzig 1897, S. 260.
4) So auch Graf Bismarck im Reichstag 1869 (Bezold, Bd. III, S. 1167).