Full text: Die Reichsregierung.

schaffen, die zur Durchführung der ihr gewährten Kompetenzen 
notwendig und geeignet sind). 
Nach dem Prinzip schärfster Zentralisation ist wie im Deutschen 
Reiche auch die Exekutivgewalt in den Vereinigten Staaten ein- 
gerichtet. Das Kabinett hat hier verfassungsrechtlich ?) eine unter- 
geordnete Stellung gegenüber den Ministerien in den monarchischen 
Staaten Europas’). 
Während in diesen der Herrscher unverantwortlich ist und 
die Minister für dessen Regierungshandlungen die Verantwortlich- 
keit durch die Gegenzeichnung übernehmen, ist in der Union der 
Präsident *%) verantwortlich. 
Gegen den Präsidenten als den höchsten Beamten der Union 
kann aber diese Verantwortlichkeit nicht in besonderer Weise 
geltend gemacht werden’). 
Im Gegensatze zu parlamentarisch regierten Staaten ist das 
Kabinett des Präsidenten der Union nur von ihm abhängig und 
nicht von einer Partei des Kongresses. Kein Kabinettsmitglied 
erscheint in diesem behufs Teilnahme an den Verhandlungen als 
Regierungsvertreter. Auch für die Kabinettsmitglieder gilt wie 
ı) Hänel, Die Unionsverfassung (Annalen des Deutschen Reichs 1878), S. 796, 
802 f. 
2) Ueber wesentliche Unterschiede des monarchischen Bundesstaats gegenüber dem 
republikanischen vgl. Otto Mayer, Republikanischer und monarchischer Bundesstaat 
(Arch. f. öffentl. Recht, Tübingen u. Leipzig 1903, Bd. XVIIL, S. 337 ff.). 
3) Vgl. Schlief, Die Verfassung der nordamerikanischen Union, Leipzig 1880, 
S. 155. 
4) Einen interessanten Vergleich der Stellung des Präsidenten mit der der europä- 
ischen Staatshäupter und Premierminister, sowie des amerikanischen Kabinetts zu dem 
Englands und anderer Staaten gibt Bryce, The American commonwealths, 2. ed., 
London 1889, Vol. I, p. 62, 885. 
5) Gegen den Präsidenten kann wie gegen jeden Zivilbeamten, also auch gegen 
jeden Minister „wegen Hochverrat, Bestechung und anderer schwerer Verbrechen und 
Vergehen‘ vom Repräsentantenhaus die Staatsanklage (impeachment) erhoben werden, 
über die der Senat (unter dem Vorsitze des Oberbundesgerichtspräsidenten) entscheidet. 
Vgl. über das impeachemet Freund, Das öffentliche Recht der Vereinigten Staaten 
von Amerika (Das öffentl. Recht d. Gegenwart, herausg. von Jellinek 7, Laband, 
Piloty, Bd. XII), Tübingen ıgı1, S. 167 ff.
	        
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