Full text: Die Reichsregierung.

trachtet. Jefferson, Madison und J. Q. Adams hatten diesen Posten 
unter früheren Präsidenten inne‘). 
Alle Departementschefs sind die Hilfsorgane des Präsidenten, 
seine Untergebenen. Sie sind ihm zu unbedingtem Gehorsam 
verpflichtet, und ihre staatsrechtliche Stellung unterscheidet sich 
nicht von der anderer Unionsbeamten. 
Gesetzlich erscheinen die Handlungen des Ministers als 
Handlungen des Präsidenten?).. Er spricht und handelt durch die 
Minister 9). 
Ursprünglich scheint man den Ministern eine selbständigere 
Stellung gegenüber dem Präsidenten zugedacht haben, denn die 
Verfassung‘) räumt ihm das Recht ein, eine schriftliche Meinungs- 
äußerung von jedem Minister über irgendeine Angelegenheit seines 
Ressorts einzuholen. In der ersten Periode der Union erschienen 
sie auch vor beiden Häusern des Kongresses, um die gewünschte 
Auskunft zu geben und Einfluß auf die Entscheidung zu ge- 
winnen. Der Wille eines Ministers kam damals als selbständiger 
Wille zur Geltung). Trotz der Abhängigkeit vom Präsidenten 
ist die Individualität der einzelnen Minister bestimmend für das 
größere oder geringere Maß von Selbständigkeit in der Verwal- 
tung ihres Ressorts, und es hängt von ihrer Persönlichkeit ab, ob 
sie auch eine politische Rolle spielen. Auch in der Union ge- 
nießen die Staatssekretäre in der laufenden, technischen Verwal- 
tung des Ressorts große Freiheit, während sie in den Fragen, 
ı) Vgl. Bryce, Vol. I, p. 83. 
2) Deshalb gilt auch in der Regel eine Berufung gegen die Entscheidung eines 
Staatssekretärs an den Präsidenten für unzulässig. Es genügt aber auch ein Akt eines 
Staatssekretärs da, wo das Gesetz vorschreibt, daß ein Verwaltungsakt vom Präsidenten 
vorzunehmen ist. Vgl. Freund, S. 138. 
3) „The President speaks and acts through the heads of the sereval departements“, 
heißt es in einer Gerichtsentscheidung (bei Chambrun, p. 165). 
4) „He (the President) may require the opinion, in writing, of the principal 
officer in each of the executive departements, upon any subject relating to the duteis 
of their respective offices“ (Constitution of the United States, Art. II Sec. 2). 
5) Vgl. Woodrow Wilson, p. 257.
	        
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