Full text: Die Reichsregierung.

eine jährliche Verteilung des Bundesrats mit beliebigem Wechsel 
statt. 
Mit dem Wachstum der laufenden Verwaltungsgeschäfte er-. 
gab sich von selbst die Notwendigkeit einer Entlastung des 
Bundesrats durch Delegation eines Teils seiner Befugnisse an die 
Departements, dem nur die wichtigsten Angelegenheiten zur Ent- 
scheidung vorgelegt wurden. Die verfassungsmäßig nur vor- 
bereitende Wirksamkeit der Departements verwandelte sich in 
eine Departementsverwaltung mit selbständiger Entscheidungs- 
gewalt. Ein Bundesbeschluß von 1798!) wollte diese Machterweite- 
rung der Departements mit dem Wortlaut der Verfassung in 
Einklang bringen, indem er dem Bundesrat den endgültigen Ent- 
scheid vorbehielt, so daß jede Entscheidung eines Departements 
durch Rekurs zum Bundesrat angefochten werden konnte?) Das 
Verhältnis der Departementsvorstände zum Bundesrat entspricht 
dem der Spezialstellvertreter des deutschen Reichskanzlers zu 
diesem ?) mit dem wesentlichen Unterschied, daß in der Schweiz 
nicht einer Person, sondern einem Kollegium die höchste Ent- 
scheidungsgewalt übertragen und daß jeder Departementsvorstand 
zugleich ein Glied dieser höchsten Zentralkollegialbehörde ist. 
ı) B.Beschluß vom 21. August 1788 über die Organisation und den Geschäftsgang 
des Bundesrats $ 20 A. 2 (bei v. Salis, Bd. I, S. 513): „Unter Vorbehalt endgültigen 
Entscheids des Bundesrats erledigen die Departements von sich aus die Geschäfte, 
welche ihnen, sei es kraft gesetzlicher Bestimmungen, sei es infolge besonderer Schluß- 
nahme des Bundesrats, überwiesen sind.“ 
2) Vgl. über diesen Bundesbeschluß von 1878 Burckhardt, S. 812. Auch 
in dem Bundesratsbeschluß vom 9. April 1897 betr. die Kompetenzen der Departements 
und der Abteilungschefs erfolgt die Kompetenzübertragung an diese unter dem aus- 
drücklichen Vorbehalte des auf Anrufung erfolgenden Entscheids des Bundesrats 
(v. Salis, Bd. I, S. 516). 
3) Vgl. Smend, $. 340.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.