Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

100 Ersparnis v. Brennstoffen u. Beleuchtungsmitteln in Munchen. 
Die Ortskohlenstelle München wird ermächtigt, in 
füällen der Zuwiderhandlung die Heizvorrichtungen zu 
perren. · 
München, den 15. September 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 127179 P1.) Bekanntmachung betreffend 
Kohlenversorgung der Stadt München. (St. Anz. 
Nr. 237 vom 12. Okt. 1917.) 
Das durch Anordnung vom 15. Sept. 1917 („K. B. 
Staatsanzeiger“ vom 16. Sept. 1917 Nr. 215) für den 
Bezirk der K. Haupt= und Residenzstadt München erlassene 
Heizverbot wird bis auf weiteres aufgehoben. 
München, den 10. Oktober 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 135 211 P 1.) Bekanntmachung betreffend 
Maßnahmen zur Ersparnis von Brennstoffen 
und Beleuchtkungsmitte.n in München. (Sr. Anz. 
Nr. 252 vom 30. Okt. 1917.)!) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen 
Sicherheit für den Bezirk der K. Haupt= und Residenz- 
stadt München folgende 
vorübergehende Anordnung: 
§ 1. Offene Verkaufsstellen und die dazu ge- 
hörenden Schreibstuben (Kontore) und Lagerräume 
dürfen nicht vor 9 Uhr vormittags geöffnet werden und 
sind spätestens um 6 Uhr, Samstags um 7 Uhr 
1) Ergänzt durch Bek. vom 8. November 1917 Nr. 139945 P1. 
2) Vgl. Bek. vom 26. Februar 1918 Nr. 275 P 1 cmm Nachtrag).
	        
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