102 Ersparnis v. Brennstoffen u. Beleuchtungsmitteln in München.
Räume geheizt werden. Räume, die ausschließ ich
geschäftlichen Zwecken dienen oder Zimmer, die an
Untermieter abgegeben sind, zählen hierbei nicht mit.
8 6. Die Besitzer von Häusern mit Zentral-
heizung oder deren Stellvertreter sind verpflichtet,
die im Rahmen des 8 5 zur Heizung bestimmten
Räume möglichst gleichheitlich in den Stockwerken
übereinander und nebeneinander anzuordnen. Sind
die Mieter mit diesen Anordnungen nicht einver-
standen, so entscheidet auf Anrufen die Ortskohlen-
stelle München; dieser Entscheidung haben Haus-
besitzer wie Mieter Folge zu leisten.
7. In den Räumen mit Zentralheizung, in
welchen nach den §8 5 und 6 nicht geheizt werden
darf, sind die Heizvorrichtungen derart abzustellen,
daß eine mißbräuchliche Benützung ausgeschlossen ist.
Die Mieter sind verpflichtet, zum Zwecke der
erforderlichen Vorkehrungen dem Hausbesitzer und
den von ihm beauftragten Geschäftsleuten den Zutritt
in die Mieträume zu gestatten und die Vornahme
der Arbeiten zu dulden.
8 8. Gänge und Treppenhäuser dürfen nicht
geheizt werden, desgleichen nicht Dielen, soweit sie
nicht nach Maßgate der 88 5 und 6 in die Heizung
einbezogen sind.
8 9. Zentrale Warmwasserbereitungsanlagen in
privaten Wohngebäuden dürfen in der Woche nur
von Freitag mittag 12 Uhr bis Sonntag mittag
12 Uhr betrieben werden.
In Gastwirtschaften und Fremdenheimen darf
in der Woche an einen Gast nicht mehr als ein Bad
verabreicht werden.
8§ 10. Künstliche Lüftungsanlagen dürsen nur
in Gaststätten und in gewerblichen Anlagen in
Betrieb gesetzt werden.