Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

102 Ersparnis v. Brennstoffen u. Beleuchtungsmitteln in München. 
Räume geheizt werden. Räume, die ausschließ ich 
geschäftlichen Zwecken dienen oder Zimmer, die an 
Untermieter abgegeben sind, zählen hierbei nicht mit. 
8 6. Die Besitzer von Häusern mit Zentral- 
heizung oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, 
die im Rahmen des 8 5 zur Heizung bestimmten 
Räume möglichst gleichheitlich in den Stockwerken 
übereinander und nebeneinander anzuordnen. Sind 
die Mieter mit diesen Anordnungen nicht einver- 
standen, so entscheidet auf Anrufen die Ortskohlen- 
stelle München; dieser Entscheidung haben Haus- 
besitzer wie Mieter Folge zu leisten. 
7. In den Räumen mit Zentralheizung, in 
welchen nach den §8 5 und 6 nicht geheizt werden 
darf, sind die Heizvorrichtungen derart abzustellen, 
daß eine mißbräuchliche Benützung ausgeschlossen ist. 
Die Mieter sind verpflichtet, zum Zwecke der 
erforderlichen Vorkehrungen dem Hausbesitzer und 
den von ihm beauftragten Geschäftsleuten den Zutritt 
in die Mieträume zu gestatten und die Vornahme 
der Arbeiten zu dulden. 
8 8. Gänge und Treppenhäuser dürfen nicht 
geheizt werden, desgleichen nicht Dielen, soweit sie 
nicht nach Maßgate der 88 5 und 6 in die Heizung 
einbezogen sind. 
8 9. Zentrale Warmwasserbereitungsanlagen in 
privaten Wohngebäuden dürfen in der Woche nur 
von Freitag mittag 12 Uhr bis Sonntag mittag 
12 Uhr betrieben werden. 
In Gastwirtschaften und Fremdenheimen darf 
in der Woche an einen Gast nicht mehr als ein Bad 
verabreicht werden. 
8§ 10. Künstliche Lüftungsanlagen dürsen nur 
in Gaststätten und in gewerblichen Anlagen in 
Betrieb gesetzt werden.
	        
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