Ersparnis v. Brennstoffen u. Beleuchtungsmitteln in München. 103
8 11. Die Ortskohlenstelle München wird er-
mächtigt, für besondere Fälle von den Vorschriften
in §§ 3, 5, 8, 9 und 10 Ausnahmen zu bewilligen.
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
der §8 1—10 werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 .4 bestraft.
§ 13. Diese Anordnung tritt am 1. November
1917 in Kraft.
München, den 28. Oktober 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 139 945 P 1.) Bekanntmachung betreffend
Maßnahmen zur Ersparnis von Brennstoffen
und Besteuchtungsmitteln in München. (St. Anz.
Nr. 260 vom 9. Nov. 1917.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des
Kriegszustandsgesetzes in Ergänzung der Bekannt-
machung gleichen Betreffs vom 28. Oktober 1917
Nr. 135211 P 1 für den Bezirk der K. Haupt= und
Residenzstadt München folgende
vorübergehende Anordnung:
§ 1. Die Geschäfte der Bader, Friseure (Friseusen)
und Perückenmacher sind spätestens um 7 Uhr,
Samstags und an den Vorabenden von gesetzlichen
Feiertagen um 8 Uhr abends zu schließen.
82. Zuwiderhandlungengegen diese Anordnungen
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 1 bestraft.