104 Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln.
8 3. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 8. November 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 136 516 Pi1.) Bekanntmachung betreffend Maß-
nahmen zur Ersparnis von Brennsloffen und
Beleuchkungsmitteln. (St. Anz. Nr. 262 a vom
12. November 1917.) 1)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit für den Korpsbezirk, mit Ausnahme des Bezirkes
der K. Haupt= und Residenzstadt München, folgende
vorübergehende Anordnung:
8 1. Offene Verkaufsstellen und die dazu ge-
hörenden Schreibstuben (Kontore) und Lagerräume
dürfen nicht vor 8 Uhr vormittags geöffnet werden und )
sind spätestens um 6 Uhr, Samstags um 7 Uhr
abends zu schließen.· Ausgenommen sind nur Apo-
theken und Verkaufsstellen, in denen der Verkauf
von Lebensmitteln oder von Zeitungen als Haupt-
erwerbszweig betrieben wird; in diesen Verkaufs-
stellen dürfen jedoch in den Stunden, in denen andere
offene Verkaufsstellen geschlossen sind, nur Lebens-
mittel oder Zeitungen verkauft werden.
8 2. Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kaffee-
häuser, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen
Schaustellungen stattfinden, Konzertsäle, Vortrags-
und sonstige Versammlungsräume, sowie öffentliche
)), Beitweise (vom 10. Dez. 1917 bis 31. Dez. 1917) abgeändert durch
Bek. vom 6. Dez. 1917 Nr. 155 787 P 1. «
s)Vgl..Bek.vom26.Februar1918Nt.272752P1(imNachtrag).