Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

104 Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln. 
8 3. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, den 8. November 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 136 516 Pi1.) Bekanntmachung betreffend Maß- 
nahmen zur Ersparnis von Brennsloffen und 
Beleuchkungsmitteln. (St. Anz. Nr. 262 a vom 
12. November 1917.) 1) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit für den Korpsbezirk, mit Ausnahme des Bezirkes 
der K. Haupt= und Residenzstadt München, folgende 
vorübergehende Anordnung: 
8 1. Offene Verkaufsstellen und die dazu ge- 
hörenden Schreibstuben (Kontore) und Lagerräume 
dürfen nicht vor 8 Uhr vormittags geöffnet werden und ) 
sind spätestens um 6 Uhr, Samstags um 7 Uhr 
abends zu schließen.· Ausgenommen sind nur Apo- 
theken und Verkaufsstellen, in denen der Verkauf 
von Lebensmitteln oder von Zeitungen als Haupt- 
erwerbszweig betrieben wird; in diesen Verkaufs- 
stellen dürfen jedoch in den Stunden, in denen andere 
offene Verkaufsstellen geschlossen sind, nur Lebens- 
mittel oder Zeitungen verkauft werden. 
8 2. Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, Kaffee- 
häuser, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen 
Schaustellungen stattfinden, Konzertsäle, Vortrags- 
und sonstige Versammlungsräume, sowie öffentliche 
)), Beitweise (vom 10. Dez. 1917 bis 31. Dez. 1917) abgeändert durch 
Bek. vom 6. Dez. 1917 Nr. 155 787 P 1. « 
s)Vgl..Bek.vom26.Februar1918Nt.272752P1(imNachtrag). 
 
	        
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