Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln. 105
Vergnügungsstätten aller Art sind um 10 Uhr,
Samstags um 11 Uhr abends zu schließen. Das
gleiche gilt für Vereins= und Gesellschaftsräume, in
denen Speisen und Getränke verabreicht werden.
Das stellv. Generalkommando behält sich vor,
auf Antrag für Gemeinden, die nach der letzten
Friedensvolkszählung mehr als 4000 Einwohner
haben, eine spätere Schließung zu gestatten.
8 3. In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften,
Fremdenheimen, Kaffeehäusern und Vereins= und
Gesellschaftsräumen darf nur das allgemeine Gast-
zimmer geheizt werden; Nebenräume (Nebenzimmer,
Frübstückszimmer, Lese= und Schreibzimmer, Spiel-
zimmer, Kegelbahnen usw.) dürfen nicht geheizt werden.
§ 4. Lichtspielhäuser, Konzertsäle, Vorlrags= und
sonstige Versammlungsräume dürfen nicht geheizt
werden.
Für Darbietungen in Konzertsälen, Vortrags-
und Versammlungsräumen, bei denen ein höheres
Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet,
sowie für öffentliche Versammlungen kann die Distrikts-
polizeibehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 5. In Privatwohnungen dürfen neben der
Küche nicht mehr als zwei Räume geheizt werden.
Räume, die ausschließlich geschäftlichen Zwecken dienen,
oder Zimmer, die an Untermieter abgegeben sind,
zählen hierbei nicht mit.
8 6. Gänge und Treppenhäuser dürfen nicht ge-
heizt werden; desgleichen nicht Dielen, soferne sie
nicht nach Maßgabe des 85 in die Heizung ein-
bezogen sind.
8 7. Zentrale Warmwasserbereitungsanlagen in
privaten Wohngebäuden dürfen in der Woche nur
von Freitag mittag 12 Uhr bis Sonntag mittag
12 Uhr betrieben werden.