Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln. 105 
Vergnügungsstätten aller Art sind um 10 Uhr, 
Samstags um 11 Uhr abends zu schließen. Das 
gleiche gilt für Vereins= und Gesellschaftsräume, in 
denen Speisen und Getränke verabreicht werden. 
Das stellv. Generalkommando behält sich vor, 
auf Antrag für Gemeinden, die nach der letzten 
Friedensvolkszählung mehr als 4000 Einwohner 
haben, eine spätere Schließung zu gestatten. 
8 3. In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, 
Fremdenheimen, Kaffeehäusern und Vereins= und 
Gesellschaftsräumen darf nur das allgemeine Gast- 
zimmer geheizt werden; Nebenräume (Nebenzimmer, 
Frübstückszimmer, Lese= und Schreibzimmer, Spiel- 
zimmer, Kegelbahnen usw.) dürfen nicht geheizt werden. 
§ 4. Lichtspielhäuser, Konzertsäle, Vorlrags= und 
sonstige Versammlungsräume dürfen nicht geheizt 
werden. 
Für Darbietungen in Konzertsälen, Vortrags- 
und Versammlungsräumen, bei denen ein höheres 
Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet, 
sowie für öffentliche Versammlungen kann die Distrikts- 
polizeibehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen. 
§ 5. In Privatwohnungen dürfen neben der 
Küche nicht mehr als zwei Räume geheizt werden. 
Räume, die ausschließlich geschäftlichen Zwecken dienen, 
oder Zimmer, die an Untermieter abgegeben sind, 
zählen hierbei nicht mit. 
8 6. Gänge und Treppenhäuser dürfen nicht ge- 
heizt werden; desgleichen nicht Dielen, soferne sie 
nicht nach Maßgabe des 85 in die Heizung ein- 
bezogen sind. 
8 7. Zentrale Warmwasserbereitungsanlagen in 
privaten Wohngebäuden dürfen in der Woche nur 
von Freitag mittag 12 Uhr bis Sonntag mittag 
12 Uhr betrieben werden. 
 
	        
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