108 Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.
6. Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.
(Nr. 160522.) Anordnung betreffend Fernhaltung
unzuverlässiger Personen vom Handel 7.
Ergangen an die Distriktsverwaltungsbehörden des
Korpsbezirks (in München den Stadtmagistrat).
Nach 8 1 der Bekanntmachung des Bundesrats
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Pressenotiz. Nach der Bekanntmachung des Bundesrats vom
23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel
kann der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs oder des Kriegs-
bedarfs untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit
des Handeltreibenden in Bezug auf den Handelsbetricb dartun. Um nun
eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen für den ganzen Korpsb zirk
berbeizuführen und hiedurch den leider immer mehr überhand nehmenden
Kriegswucher wirksam zu bekämpfen, hat das stellv. Generalkommando den
Vollzug selbst in die Hand genommen. Die Veranlassung dazu boten vor
allem die günstigen Erfahrungen, welche das stellv. Generalkommando durch
die strenge Anwendung der Bundesratsbekanntmachung auf dem Gebiete
des Butter= und Käsehandels gemacht hat. Die Distriktsverwaltungsbehörden
sind angewiesen, über jeden Fall von Kriegswucher oder sonstiger unlanterer
Machenschaften im Verkehr mit Gegenständen des täglichen= oder Kriegs-
bedarfs an das stellv. Generalkom ando zu berichten. Dieses wird von den
Bestimmungen rücksichtslosen Gebrauch machen. Die Bekanntmachung sieht
zwar die Möglichkeit vor, nach Ablauf von 3 Monaten nach der Untersagung
die Wiederaufnahme des Betriebs zu gestatten. Doch darf in der Regel
keiner der Betroffenen darauf rechnen, daß ihm die Wiederaufnahme des
Betriebs nach Ablauf dieser Frist wieder gestattet wird. Die Untersagung
wird wie bisher öffentlich in der Presse bekannt gemacht. Die zur Beit der
Untersaaung vorhandenen Vorräte können vom stellv. Generalkommando
auf Grund des Art. 4 Nr. 2 Kriegszustandsgesetzes dem Kommunalverband
überwiesen werden »
Pressenotiz. Kriegswucher. Die wirksame Bekämpfung des
Kriegswuchers erfordert, daß alle damit befaßten Stellen Hand
in Hand und in ständiger Fühlung mitetnander arbetten. Zu
diesem Zweck fand am 29. September 1916 beim stellv Generalkommando
lb A.-K. eine Besprechung statt, an der die beteiliaten staatlichen und
städtischen Behörden und Stellen und für die Lebensmittelkommission des
soztaldemokratischen Vereins und des Gewerkschaftsvereins München der
Landtagsabgeordnete Timm teilnahmen. Das wichiigste Ergebnis der
eingehenden Aussprache i!, daß für München an Stelle der bisherigen
Zersplitterung und des vielfachen Nebeneinanderarbeitens der verschiedenen
Stellen eine vollkommene Einheitlichkeit im Vorgehen gegen den Kriegswucher
erzielt wurde. In der Hauptsache sollen in Zukunft alle Verfahren wegen
Kriegswuchers von der K. Polizeidirektion eingeleitet und vorbereitet werden.
Der K. Poltzeidirektion steht zu diesem Zwecke ein Stab besonders geschulter
Beamter zur Verfügung. Für etne ständige Fühlungsnahme mit dem
Stadtmagistrat München ist Sorge getragen. In allen Fällen wird auch das
stellv. Generalkommando von den anhängigen Verfahren Kennnis erhalten