Schutz der Saatkartoffel. 11
V. Wer der Vorschrift der Ziff. I zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft.
VI. Die vorstehenden Anordnungen treten am
17. Oklober 1917 in K aft.
München, den 15. Oktober 1917.
Hellingrath.
(Nr. 67795 V La.) Bekanntmachung betreffend Schutz
der Saakkarkoffel. (St. Anz. Nr. 102 vom 1. Mai 1917.)
Das Kriegsministerium erläßt auf Grund des
Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Erhal-
tung der öffentlichen Sicherheit nachstehende Anord-
nung:
I. Wer es unternimmt, von bestellten Gärten
oder Ackern Saatkartoffeln zu entwenden, wird,
wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis
zu 1500 4 bestraft.
II. Vorstehende Anordnungen treten mit ihrer
Veröffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 1. Mai 1917.
Hellingrath.
(Nr. 76064 P.) Bekanntmachung betreffend Feld-
und Garkendiebstähle. (St. Anz. Nr. 153 vom
4. Juli 1917.)7)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
1) Erweitert durch gemeinschaftliche Bekanntmachung der drei stellv.
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