112 Beschäftig. jugendl. Personen in Bergwerken unter Tage.
a) öffentliche Bekanntgabe der Namen und Firmen,
b) dauernde Entziehung von Militärlieferungen,
Jc) Sperrung des Elisenbahn-Güterverkehrs für
die Geschäfte,
d) Schließung der das Gemeinwohl gefährdenden
Geschäftsbetriebe.
Außerdem haben Zuwiderhandelnde strafrecht-
liches Einschreiten zu gewärtigen.
München, den 11. November 1914.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 37541.) Bekanntmachung betreffend Be-
schäftigung jugendlicher Personen in Bergwerken
unter Tage. (St. Anz. Nr. 86 vom 14. April 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III.
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende
Anordnung:
8 1. In Bergwerken dürfen bis auf weiteres
junge Leute zwischen 15 und 16 Jahren unter Tag
beschäftigt werden.
8 2. Die verantwortlichen Betriebsleiter sind
verpflichtet, die für die Beschäftigung der jungen
Leute (§ 1) von den K. Bergbehörden festzusetzenden
Bedingungen einzuhalten.
8 3. Zuwiderhandlungen gegen 8§ 2 werden mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 bestraft.
5 4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 12. April 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.