Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

114 Entschädig. der mit Heeresnäharbeiten beschäft. Arbeiter. 
8 6. Der K. Berginspektion sind Zahl, Namen, 
Geburt-tag und Art der Beschäftigung der jungen 
Leute jeweils anzuzeigen. 
8 7. Das K. Oberbergamt und die K. Berg- 
inspektionen sind befugt, die Zulassung von weiteren 
Bedingungen abhängig zu machen und jederzeit 
etwa veranlaßte weitere Anordnungen zu treffen. 
München, den 12. April 1917. 
K. Oberbergamt. 
Nr. 208856/16. Bekanntmachung betreffend Eni- 
lohnung der mit Heeresnäharbeiten beschäftigten 
Arbeiter. (St. Anz. Nr 46 vom 24. Febr. 1917.) 
Um zu verhindern, daß den mit Heeresarbeiten 
beschäftigten Arbeitern die für Anfertigung von 
Mannschaftsbekleidungsstücken von der Heeres- 
verwaltung festgesetzten Entlohnungen unter Um- 
nehung der Tarife vorenthalten werden, erläßt das 
stellv. Generalkommando des l. bayer. Armeekorps auf 
Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes 
folgende Anordnung: 
I. Für alle vom Kriegsbekleidungsamte 1. baye- 
rischen Armeekorps vom 1. März 1917 ab in Auf- 
trag gegebenen und in gewerblichen oder gemein- 
nützigen Betrieten innerhalb des Bereiches des 
1. bayerischen Armeekorps erfolgenden Anfertigungen 
von Heeresnähärbeiten dürfen keine Vereinbarungen 
getroffen werden, die von den Lohnabreden in dem 
vom Kriegsbekleidungsamte 1. bayerischen Armee- 
korps jeweils herausgegebenen „Bedingungen für 
die Lieferung von Heeresnäharbeiten abweichen. 
II. Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht die 
Gesetze eine schwerer: Strafe androhen, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildern- 
  
 
	        
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