114 Entschädig. der mit Heeresnäharbeiten beschäft. Arbeiter.
8 6. Der K. Berginspektion sind Zahl, Namen,
Geburt-tag und Art der Beschäftigung der jungen
Leute jeweils anzuzeigen.
8 7. Das K. Oberbergamt und die K. Berg-
inspektionen sind befugt, die Zulassung von weiteren
Bedingungen abhängig zu machen und jederzeit
etwa veranlaßte weitere Anordnungen zu treffen.
München, den 12. April 1917.
K. Oberbergamt.
Nr. 208856/16. Bekanntmachung betreffend Eni-
lohnung der mit Heeresnäharbeiten beschäftigten
Arbeiter. (St. Anz. Nr 46 vom 24. Febr. 1917.)
Um zu verhindern, daß den mit Heeresarbeiten
beschäftigten Arbeitern die für Anfertigung von
Mannschaftsbekleidungsstücken von der Heeres-
verwaltung festgesetzten Entlohnungen unter Um-
nehung der Tarife vorenthalten werden, erläßt das
stellv. Generalkommando des l. bayer. Armeekorps auf
Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes
folgende Anordnung:
I. Für alle vom Kriegsbekleidungsamte 1. baye-
rischen Armeekorps vom 1. März 1917 ab in Auf-
trag gegebenen und in gewerblichen oder gemein-
nützigen Betrieten innerhalb des Bereiches des
1. bayerischen Armeekorps erfolgenden Anfertigungen
von Heeresnähärbeiten dürfen keine Vereinbarungen
getroffen werden, die von den Lohnabreden in dem
vom Kriegsbekleidungsamte 1. bayerischen Armee-
korps jeweils herausgegebenen „Bedingungen für
die Lieferung von Heeresnäharbeiten abweichen.
II. Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht die
Gesetze eine schwerer: Strafe androhen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildern-