116 Web-, Wirk= und Strickstoffe.
Unternehmer, für den der Betrieb arbeitet, die Ware
in Massen herstellen läßt.
§ 1.
Beschäftigung innerhalb der Betriebe
der Unternehmer.
Bei den gegen Zeitlohn (Tage-, Wochenlohn)
beschäftigten Arbeitern dürfen die Stundenlohnsätze,
bei den gegen Stücklohn beschäftigten Arbeitern die
Stücklohnsätze nicht geringer als die am 1. Febr. 1916
gezahlten sein. Zu dem danach erzielten Verdienst
haben die Betriebsunternehmer einen Zuschuß in
Höhe von einem Zehntel des verdienten Betrages
zu leisten, sofern nicht der für die Woche erzielte
Verdienst das Neunfache des Ortslohns (ortsüblichen
Tagelohns) überschreitet. Die Zuschüsse sind in die
Arbeitsbücher (Rechenbücher) und Lohnbücher ein-
zutragen und deutlich als Zuschüsse kenntlich zu
machen.
§ 2.
Beschäftigung außerhalb der Betriebe
der Unternehmer.
Soweit die Anfertigung der gewerblichen Er-
zeugnisse für die Betriebe der Unternehmer außer-
halb der Arbeitsstätten der letzteren erfolgt,
gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Für die Inhaber von Arbeitsstuben und son-
stige Personen, welche für die Betriebsunter-
nehmer (Auftraggeber) Stoffe zuschneiden, ver-
arbeiten oder ausgeben, für die Arbeiter
(Arbeiterinnen), welche innerhalb der Arbeits-
stuben mit der Anfertigung der Erzeugnisse
beschäftigt sind, und für diejenigen Arbeiter
(Arbeiterinnen), welche die gewerblichen Er-