Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

116 Web-, Wirk= und Strickstoffe. 
Unternehmer, für den der Betrieb arbeitet, die Ware 
in Massen herstellen läßt. 
§ 1. 
Beschäftigung innerhalb der Betriebe 
der Unternehmer. 
Bei den gegen Zeitlohn (Tage-, Wochenlohn) 
beschäftigten Arbeitern dürfen die Stundenlohnsätze, 
bei den gegen Stücklohn beschäftigten Arbeitern die 
Stücklohnsätze nicht geringer als die am 1. Febr. 1916 
gezahlten sein. Zu dem danach erzielten Verdienst 
haben die Betriebsunternehmer einen Zuschuß in 
Höhe von einem Zehntel des verdienten Betrages 
zu leisten, sofern nicht der für die Woche erzielte 
Verdienst das Neunfache des Ortslohns (ortsüblichen 
Tagelohns) überschreitet. Die Zuschüsse sind in die 
Arbeitsbücher (Rechenbücher) und Lohnbücher ein- 
zutragen und deutlich als Zuschüsse kenntlich zu 
machen. 
§ 2. 
Beschäftigung außerhalb der Betriebe 
der Unternehmer. 
Soweit die Anfertigung der gewerblichen Er- 
zeugnisse für die Betriebe der Unternehmer außer- 
halb der Arbeitsstätten der letzteren erfolgt, 
gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 
1. Für die Inhaber von Arbeitsstuben und son- 
stige Personen, welche für die Betriebsunter- 
nehmer (Auftraggeber) Stoffe zuschneiden, ver- 
arbeiten oder ausgeben, für die Arbeiter 
(Arbeiterinnen), welche innerhalb der Arbeits- 
stuben mit der Anfertigung der Erzeugnisse 
beschäftigt sind, und für diejenigen Arbeiter 
(Arbeiterinnen), welche die gewerblichen Er-
	        
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