Web-, Wirk= und Strickstoffe. 119
Für die unter diese Bekanntmachung fallenden
Betriebe hat die Bekanntmachung vom 20. Jan. 1916
Nr. WM. 77/1. 16 K. R. A., betreffend mit Kraft
angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit, keine
Geltung.
86.
Die Bekanntmachung der K. stellvertretenden
Generalkommandos I., II., III. Bayer. Armeekorps
vom 8. April 1916 betreffend Regelung der Arbeit
in Web--, Wirk= und Strickstoffe verarbeitenden ge-
meinnützigen Betrieben wird aufgehoben.
Anlage.
a) Anschlag für Betriebsunternehmer (vgl. 8 3,
Abs. 1 der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriften des
vom .. 1(81).
Den innerhalb der Betriebe der Unternehmer
beschäftigten Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bei der
Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem
Zehntel des verdienten Lohnes zu zahlen, sofern
nicht der für die Woche erzielte Verdienst das
Neunfache des Ortslohnes (ortsüblichen Tage—
lohns) überschreitet.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder be—
arbeiteten Gegenstände dürfen nicht geringer als
die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.
b) Anschlag für Betriebsunternehmer, Ausgeber,
Faktoren, Zwischenmeister u. dgl. und für In-
haber von Arbeitsstuben (§ 3 Abs. 2 der Vor-
schriften):
Auszug aus den Vorschriften des
vdoaon (62).