Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Web-, Wirk= und Strickstoffe. 119 
Für die unter diese Bekanntmachung fallenden 
Betriebe hat die Bekanntmachung vom 20. Jan. 1916 
Nr. WM. 77/1. 16 K. R. A., betreffend mit Kraft 
angetriebene Maschinen für Konfektionsarbeit, keine 
Geltung. 
86. 
Die Bekanntmachung der K. stellvertretenden 
Generalkommandos I., II., III. Bayer. Armeekorps 
vom 8. April 1916 betreffend Regelung der Arbeit 
in Web--, Wirk= und Strickstoffe verarbeitenden ge- 
meinnützigen Betrieben wird aufgehoben. 
  
Anlage. 
a) Anschlag für Betriebsunternehmer (vgl. 8 3, 
Abs. 1 der Vorschriften): 
Auszug aus den Vorschriften des 
vom .. 1(81). 
Den innerhalb der Betriebe der Unternehmer 
beschäftigten Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bei der 
Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem 
Zehntel des verdienten Lohnes zu zahlen, sofern 
nicht der für die Woche erzielte Verdienst das 
Neunfache des Ortslohnes (ortsüblichen Tage— 
lohns) überschreitet. 
Die Lohnsätze für die angefertigten oder be— 
arbeiteten Gegenstände dürfen nicht geringer als 
die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. 
b) Anschlag für Betriebsunternehmer, Ausgeber, 
Faktoren, Zwischenmeister u. dgl. und für In- 
haber von Arbeitsstuben (§ 3 Abs. 2 der Vor- 
schriften): 
Auszug aus den Vorschriften des 
vdoaon (62). 
 
	        
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