Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

12 Feld- und Gartendiebstähle. Flurschutz. 
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit folgende 
  
Anordnung: 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor— 
liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld— 
strafe bis zu 1500 A wird, soweit nicht die Gesetze 
eine schwerere Strafe androhen, bestraft: 
1. Wer unbefugt über Gärten oder Weinberge 
oder vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte 
Acker geht, fährt, reitet oder Vieh treibt; 
2. wer aus Gärten, Weinbergen, Obstanlagen 
oder Alleen oder von Feldern, Ackern oder Wiesen 
Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeug- 
nisse von unbedeutendem Werte oder in geringer 
Menge entwendet; 
3. wer, abgesehen von den Fällen der Ziff. 2, 
Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeug- 
nisse von unbedeutendem Werte oder in geringer 
Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendetz 
4. wer es unterläßt, Kinder oder andere unter 
seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Auf- 
sicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft 
gehören, von der Begehung der in Ziff. 2 und 3 
genannten Diebstähle abzuhalten. 
München, den 4. Juli 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 166329. V 2a/17.) Bekanntmachung betreffend 
Flurschutz. (St. Anz. Nr. 237 vom 12. Oktober 1917.) 
Die K. stellv. Generalkommandos I., II., II. Armee- 
korps erlassen hiermit in Erweiterung der Bekannt- 
machung vom 4. Juli 1917 betreffend Feld= und
	        
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