12 Feld- und Gartendiebstähle. Flurschutz.
zustandsgesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit folgende
Anordnung:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor—
liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld—
strafe bis zu 1500 A wird, soweit nicht die Gesetze
eine schwerere Strafe androhen, bestraft:
1. Wer unbefugt über Gärten oder Weinberge
oder vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte
Acker geht, fährt, reitet oder Vieh treibt;
2. wer aus Gärten, Weinbergen, Obstanlagen
oder Alleen oder von Feldern, Ackern oder Wiesen
Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeug-
nisse von unbedeutendem Werte oder in geringer
Menge entwendet;
3. wer, abgesehen von den Fällen der Ziff. 2,
Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeug-
nisse von unbedeutendem Werte oder in geringer
Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendetz
4. wer es unterläßt, Kinder oder andere unter
seiner Gewalt stehende Personen, welche seiner Auf-
sicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft
gehören, von der Begehung der in Ziff. 2 und 3
genannten Diebstähle abzuhalten.
München, den 4. Juli 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 166329. V 2a/17.) Bekanntmachung betreffend
Flurschutz. (St. Anz. Nr. 237 vom 12. Oktober 1917.)
Die K. stellv. Generalkommandos I., II., II. Armee-
korps erlassen hiermit in Erweiterung der Bekannt-
machung vom 4. Juli 1917 betreffend Feld= und