120 Web-, Wirk= und Strickstoffe.
Den außerhalb der Betriebe der Unternehmer
beschäftigten Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bei der
Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem
Zehntel des verdienten Lohnes zu zahlen.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder ver-
arbeiteten Gegenstände dürfen nicht geringer als
die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Ar-
beiten die Arbeiter (Arbeiterinnen) in Arbeits-
stuben gegen Zeitlohn (Tageslohn, Wochenlohn),
so dürfen die Stundenlöhne nicht geringer als
die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.
München, Würzburg, Nürnberg, den 26. Mai 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Graf Zech. Könitz.
(Nr. 128924 P 5.) Bekanntmachung betreffend Rege-
lung der Arbeit in Web-, Wirk= und Strickstoffe
verarbeitenden Gewerbezweigen. (St. Anz. Nr. 244
vom 20. Oktober 1917.)
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 KBG. wird zur
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende
Anordnung erlassen:
Die auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes erlassene Bekanntmachung vom
26. Mai 1917 Nr. 811/3. 17. A#-S. 1 betreffend
Regelung der Arbeit in Web-, Wirk. und Strickstoffe
verarbeitenden Gewerbezweigen wird für die von
militärischen Stellen zur Vergebung gelangenden
Heeresnäharbeiten jeder Art außer Kraft
gesetzt.
München, den 17. Oktober 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.