Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

120 Web-, Wirk= und Strickstoffe. 
Den außerhalb der Betriebe der Unternehmer 
beschäftigten Arbeitern (Arbeiterinnen) ist bei der 
Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem 
Zehntel des verdienten Lohnes zu zahlen. 
Die Lohnsätze für die angefertigten oder ver- 
arbeiteten Gegenstände dürfen nicht geringer als 
die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Ar- 
beiten die Arbeiter (Arbeiterinnen) in Arbeits- 
stuben gegen Zeitlohn (Tageslohn, Wochenlohn), 
so dürfen die Stundenlöhne nicht geringer als 
die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 26. Mai 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Graf Zech. Könitz. 
(Nr. 128924 P 5.) Bekanntmachung betreffend Rege- 
lung der Arbeit in Web-, Wirk= und Strickstoffe 
verarbeitenden Gewerbezweigen. (St. Anz. Nr. 244 
vom 20. Oktober 1917.) 
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 KBG. wird zur 
Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende 
Anordnung erlassen: 
Die auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes erlassene Bekanntmachung vom 
26. Mai 1917 Nr. 811/3. 17. A#-S. 1 betreffend 
Regelung der Arbeit in Web-, Wirk. und Strickstoffe 
verarbeitenden Gewerbezweigen wird für die von 
militärischen Stellen zur Vergebung gelangenden 
Heeresnäharbeiten jeder Art außer Kraft 
gesetzt. 
München, den 17. Oktober 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann.
	        
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