Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

An-- und Abmeldung im Frembenverkehr. 127 
8 2. Jeder Fremde hat sich unverzüglich nach 
seiner Ankunft in der bayerischen Gemeinde, in der 
er sich mindestens acht Tage zu Kur= oder Er- 
holungszwecken aufhalten will, unter Abgabe der 
Abmeldebescheinigung seines ständigen Wohn= oder 
Aufenthaltsortes bei der Meldestelle des Aufent- 
haltsortes anzumelden. 
Verläßt der Fremde den Ort der ersten An- 
meldung, um in einer anderen bayerischen Gemeinde 
zu Kur= oder Erholungszwecken einen mindestens 
achttägigen Aufenthalt zu nehmen, so hat er sich an 
dem ersten Aufenthaltsort ab= und an dem neuen 
Aufenthaltsort anzumelden. 
Das gleiche gilt bei jedem weiteren Wechsel des 
Kur= oder Erholungsaufenthaltes innerhalb Bayerns. 
Als Kur= oder Erholungsaufenthalt gilt nur ein 
mindestens achttägiger Aufenthalt an einem Ort. 
Verläßt der Fremde den Kur= oder Erholungs- 
ort, um in seine Heimat zurückzukehren oder in 
einem anderen Bundesstaat Aufenthalt zu nehmen, 
so hat er sich an dem Orte seines letzten Kur= oder 
Erholungsaufenthaltes abzumelden. 
Bei jeder Abmeldung ist das nächste Reiseziel 
anzugeben. 
8 3. Fremde, die bereits vor dem Inkrafttreten 
der gegenwärtigen Anordnung in einer bayerischen 
Gemeinde zu Kur= oder Erholungszwecken einge- 
troffen sind, haben ohne Verzug die in § 2 Abs. 1 
vorgeschriebene Anmeldung bei der Meldestelle ihres 
Aufenthaltsortes nachzuholen und die Abmelde- 
bescheinigung ihres ständigen Wohn= oder Aufent- 
haltsortes beizubringen. 
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht 
werden, wenn ni#t die Gesetze eine schwerere Strafe 
androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
	        
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