An-- und Abmeldung im Frembenverkehr. 127
8 2. Jeder Fremde hat sich unverzüglich nach
seiner Ankunft in der bayerischen Gemeinde, in der
er sich mindestens acht Tage zu Kur= oder Er-
holungszwecken aufhalten will, unter Abgabe der
Abmeldebescheinigung seines ständigen Wohn= oder
Aufenthaltsortes bei der Meldestelle des Aufent-
haltsortes anzumelden.
Verläßt der Fremde den Ort der ersten An-
meldung, um in einer anderen bayerischen Gemeinde
zu Kur= oder Erholungszwecken einen mindestens
achttägigen Aufenthalt zu nehmen, so hat er sich an
dem ersten Aufenthaltsort ab= und an dem neuen
Aufenthaltsort anzumelden.
Das gleiche gilt bei jedem weiteren Wechsel des
Kur= oder Erholungsaufenthaltes innerhalb Bayerns.
Als Kur= oder Erholungsaufenthalt gilt nur ein
mindestens achttägiger Aufenthalt an einem Ort.
Verläßt der Fremde den Kur= oder Erholungs-
ort, um in seine Heimat zurückzukehren oder in
einem anderen Bundesstaat Aufenthalt zu nehmen,
so hat er sich an dem Orte seines letzten Kur= oder
Erholungsaufenthaltes abzumelden.
Bei jeder Abmeldung ist das nächste Reiseziel
anzugeben.
8 3. Fremde, die bereits vor dem Inkrafttreten
der gegenwärtigen Anordnung in einer bayerischen
Gemeinde zu Kur= oder Erholungszwecken einge-
troffen sind, haben ohne Verzug die in § 2 Abs. 1
vorgeschriebene Anmeldung bei der Meldestelle ihres
Aufenthaltsortes nachzuholen und die Abmelde-
bescheinigung ihres ständigen Wohn= oder Aufent-
haltsortes beizubringen.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht
werden, wenn ni#t die Gesetze eine schwerere Strafe
androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim