Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

128 Fremdenverkehr im Winter. 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geld- 
strafe bis zu 1500 .X bestraft. 
8 5. Diese Anordnungen treten mit ihrer Ver- 
kündung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, den 30. Juni 1917. 
Hellingrath. 
(Nr. 177591. V La./17.) Bekanntmachung betreffend 
den Fremdenverkehr im Winter. (St. Anz. Nr. 260.) 
Das K. B Kriegsministerium erläßt hiermit auf 
Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes 
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit folgende 
Anordnungen: 
1. Fremde dürfen vom 1. Dezember ds. Is. an 
in Heilbädern, Kurorten, Wintererholungsplätzen und 
in allen Gemeinden mit weniger als 6000 Ein- 
wohnern zu Kur-, Erholungs= oder Vergnügungs- 
zwecken nicht länger als eine Woche Aufenthalt 
nehmen und nach deren Ablauf den Aufenthalt an 
einem anderen solchen Orte nicht fortsetzen. 
2. Vom gleichen Tage an dürfen an Orten be- 
zeichneter Art Fremde weder gegen Entgelt noch 
unentgeltlich länger als eine Woche beherbergt 
werden. 
3. Die Vorschriften in Ziff. 1 und 2 gelten nicht: 
a) für Aufenthalt und unentgeltliche Beherbergung 
nächster Angehöriger (Abkömmlinge und deren 
Ehegatten, Eltern, Großeltern, Geschwister 
und deren Ehegatten und Kinder), 
b) für Militärpersonen, die zu Kur= oder Er- 
holungszwecken beurlaubt sind und hier- 
über einen schriftlichen Ausweis ihrer vor- 
gesetzten Dienstesstelle bei sich führen, sowie
	        
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