128 Fremdenverkehr im Winter.
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geld-
strafe bis zu 1500 .X bestraft.
8 5. Diese Anordnungen treten mit ihrer Ver-
kündung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 30. Juni 1917.
Hellingrath.
(Nr. 177591. V La./17.) Bekanntmachung betreffend
den Fremdenverkehr im Winter. (St. Anz. Nr. 260.)
Das K. B Kriegsministerium erläßt hiermit auf
Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit folgende
Anordnungen:
1. Fremde dürfen vom 1. Dezember ds. Is. an
in Heilbädern, Kurorten, Wintererholungsplätzen und
in allen Gemeinden mit weniger als 6000 Ein-
wohnern zu Kur-, Erholungs= oder Vergnügungs-
zwecken nicht länger als eine Woche Aufenthalt
nehmen und nach deren Ablauf den Aufenthalt an
einem anderen solchen Orte nicht fortsetzen.
2. Vom gleichen Tage an dürfen an Orten be-
zeichneter Art Fremde weder gegen Entgelt noch
unentgeltlich länger als eine Woche beherbergt
werden.
3. Die Vorschriften in Ziff. 1 und 2 gelten nicht:
a) für Aufenthalt und unentgeltliche Beherbergung
nächster Angehöriger (Abkömmlinge und deren
Ehegatten, Eltern, Großeltern, Geschwister
und deren Ehegatten und Kinder),
b) für Militärpersonen, die zu Kur= oder Er-
holungszwecken beurlaubt sind und hier-
über einen schriftlichen Ausweis ihrer vor-
gesetzten Dienstesstelle bei sich führen, sowie