Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Tauschhandel mit Lebensmitteln. 129 
für die sie begleitenden Ehefrauen, Kinder und 
Eltern, 
) für Personen, denen auf Grund der Bescheini- 
gung des Amtsarztes ihres Wohnsitzes ein 
längerer Aufenthalt durch die zuständige Di- 
striktspolizeibehörde des gewählten Aufenthalts- 
ortes schriftlich bewilligt ist. Ferner kann die 
zuständige Distriktspolizeibehörde auch sonst in 
besonders begründeten Fällen die Erlaubnis zu 
längerem Aufenthalt erteilen. 
4. Jeder Fremde hat sich von einem in Ziff. 1. 
bezeichneten Ort auf Aufforderung der zuständigen 
Distriktspolizeibehörde binnen einer von ihr zu be- 
stimmenden Frist zu entfernen. Desgleichen darf, 
wer Fremde beherbergt, auf Aufforderung der zu- 
ständigen Distriktspolizeibehörde einen von ihr be- 
zeichneten Fremden nicht weiter beherbergen. 
6. Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht die 
Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 4 
bestraft. · 
6. Diese Anordnungen treten am 1. Dezember 
ds. Is. in Kraft. Die Bestimmungen in 88 1 und 3 
der Bekanntmachung vom 19. Juni 1917, betreffend 
den Fremdenverkehr, werden hiermit aufgehoben. 
München, den 6. November 1917. 
Hellingrath. 
(Nr. 16610 V#alls.) Bekanntmachung betreffend 
den Tauschhandel mit Lebensmitteln. (St.Anz. 
Nr. 37 vom 13. Februar 1918.) 
Das Kriegsministerium erläßt auf Grund des 
Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Er- 
2)
	        
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