Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr mit Pferden. 133 
Pferd in einen anderen Korpsbezirk verbracht werden, 
so ist die Genehmigung des stellv. Generalkommandos 
erforderlich. 
Zum Vermieten oder Verleihen eines Pferdes 
ist eine Genehmigung dann nicht erforderlich, wenn 
das Pferd innerhalb der Grenzen des bisherigen 
Ortspolizeibezirkes verbleibt. 
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist 
die Distriktsverwaltungsbehörde des Wohnsitzes des 
bisherigen Eigentümers oder Besitzers des Pferdes. 
8 2. Der Handel mit Pferden ist verboten. Da- 
gegen ist das Vermitteln von Rechtsgeschäften über 
Pferde solchen Personen gestattet, denen die zuständige 
Distriktsverwaltungsbehörde hierzu eine besondere 
Erlaubnis erteilt hat. 
Die Erlaubnis darf nur solchen Personen erteilt 
werden, die schon vor dem 1. August 1914 ihren 
Wohnsitz im Bereiche des I. Armeekorps gehabt, den 
Pferdehandel ausgeübt und für dieses Gewerbe 
Steuern entrichtet haben. Sie kann zeitlich, örtlich 
und sachlich beschränkt werden und ist widerruflich. 
Zuständig ist die Distriktsverwaltungsbehörde 
des Wohnsitzes. 
Die Gesuche um Erlaubnis sind mit den vor- 
geschriebenen Nachweisen der Distriktsverwaltungs- 
behörde, in München dem Stadtmagistrat, vorzulegen. 
Die zugelassenen Personen erhalten einen Aus- 
weis. Diesen Ausweis haben sie bei der Ausübung 
ihres Gewerbes bei sich zu führen und auf Erfordern 
den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen. 
8 3. Die Beförderung von Pferden auf der Eisenbahn ist 
nurgegen Vorlage der Genehmigungsurkunde § 1) zulässig 7. 
8 4. Für den Handel mit Schlachtpferden ist 
die Bekanntmachung der Bayer. Fleischversorgungs- 
1) Abgeändert durch G##V. vom 10. Mai 1917 Nr. 44039. 
 
	        
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