Verkehr mit Pferden. 133
Pferd in einen anderen Korpsbezirk verbracht werden,
so ist die Genehmigung des stellv. Generalkommandos
erforderlich.
Zum Vermieten oder Verleihen eines Pferdes
ist eine Genehmigung dann nicht erforderlich, wenn
das Pferd innerhalb der Grenzen des bisherigen
Ortspolizeibezirkes verbleibt.
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist
die Distriktsverwaltungsbehörde des Wohnsitzes des
bisherigen Eigentümers oder Besitzers des Pferdes.
8 2. Der Handel mit Pferden ist verboten. Da-
gegen ist das Vermitteln von Rechtsgeschäften über
Pferde solchen Personen gestattet, denen die zuständige
Distriktsverwaltungsbehörde hierzu eine besondere
Erlaubnis erteilt hat.
Die Erlaubnis darf nur solchen Personen erteilt
werden, die schon vor dem 1. August 1914 ihren
Wohnsitz im Bereiche des I. Armeekorps gehabt, den
Pferdehandel ausgeübt und für dieses Gewerbe
Steuern entrichtet haben. Sie kann zeitlich, örtlich
und sachlich beschränkt werden und ist widerruflich.
Zuständig ist die Distriktsverwaltungsbehörde
des Wohnsitzes.
Die Gesuche um Erlaubnis sind mit den vor-
geschriebenen Nachweisen der Distriktsverwaltungs-
behörde, in München dem Stadtmagistrat, vorzulegen.
Die zugelassenen Personen erhalten einen Aus-
weis. Diesen Ausweis haben sie bei der Ausübung
ihres Gewerbes bei sich zu führen und auf Erfordern
den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen.
8 3. Die Beförderung von Pferden auf der Eisenbahn ist
nurgegen Vorlage der Genehmigungsurkunde § 1) zulässig 7.
8 4. Für den Handel mit Schlachtpferden ist
die Bekanntmachung der Bayer. Fleischversorgungs-
1) Abgeändert durch G##V. vom 10. Mai 1917 Nr. 44039.