Heranziehung d. Luxuspferde zukriegswirtschaftl. Zwecken. 135
„Wer Pferde auf der Eisenbahn versenden
will, muß vorher die Erlaubnis der in 8 1 be-
zeichneten Behörde einholen. Die Erlaubnis wird
durch Abstempelung der Beförderungspapiere
(Frachtbriefe) erteilt. ·
Zur Versendung von Pferden als Militärgut
mit Militärfrachtbriefen bedarf es einer Erlaub—
nis nicht.“
2. Diese Anordnung tritt mit dem 15. Mai 1917
in Wirksamkeit.
München, den 10. Mai 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Zu Nr. 148 479 V La.) Bekanntmachung betreffend
Heranziehung der Luxuspferde zu kriegswirt-
schaftlichen Zwechen. (St. Anz. Nr. 232 vom
6. Okt. 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. Armee-
korps erlassen hiermit zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes nachstehende Anordnung:
1. Halter von Pferden, die nicht überwiegend
für kriegswirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
sind verpflichtet, diese auf Aufforderung des für den
Wohnsitz des Pferdehalters zuständigen Bezirksamtes,
in kreisunmittelbaren Städten des Bürgermeisters
für kriegswirtschaftlich wichtige Zwecke (Landwirt-
schaft, Kriegsindustrie, Lebensmittel- und Brennstoff-
versorgung u. a.) Dritten gegen angemessene Ent-
schädigung zur Benützung zu überlassen.
2. Die zu zahlende Entschädigung wird im Streit-
fall vom Bezirksamt (Bürgermeister) festgesetzt. Hält
der Pferdehalter die vom Bezirksamt (Bürgermeister)