136 Verbot des Einfärbens von Militärtuchen.
festgesetzte Entschädigung nicht für genügend, so steht
es ihm frei, seine höheren Ansprüche im ordentlichen
Rechtswege geltend zu machen. Das Bezirksamt
(der Bürgermeister) kann seine Aufforderung nach
Ziff. 1 von der vorherigen Hinterlegung der von
ihm festzusetzenden Vergütung abhängig machen.
3. Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 1 werden,
wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe an-
drohen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft.
4. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Ver-
öffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 26. Sept. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 14277 P 5.) Bekanntmachung betreffend das
Verbot des Einfärbens von Militärtuchen und
militärischen Bekleidungsstüchen. (St. Anz. Nr.30
vom 5. Februar 1918.)
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes über
den Kriegszustand wird zur Erhaltung der öffent-
lichen Sicherheit nachstehende Anordnung erlassen:
1. Das Einfärben von Militärtuchen und mili-
tärischen Bekleidungsstücken ohne Genehmigung des
Kriegsbekleidungsamts (Bekleidungsdepots) ist ver-
boten.
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist
das Kriegsbekleidungsamt desjenigen bayerischen
Armeekorpsbezirks, in dem die Färberei liegt, bei
der das Einfärben vorgenommen werden soll, im
Bereiche des III. Armeekorps das Bekleidungsdepot
Nürnberg.