Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

136 Verbot des Einfärbens von Militärtuchen. 
festgesetzte Entschädigung nicht für genügend, so steht 
es ihm frei, seine höheren Ansprüche im ordentlichen 
Rechtswege geltend zu machen. Das Bezirksamt 
(der Bürgermeister) kann seine Aufforderung nach 
Ziff. 1 von der vorherigen Hinterlegung der von 
ihm festzusetzenden Vergütung abhängig machen. 
3. Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 1 werden, 
wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe an- 
drohen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. 
4. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Ver- 
öffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 26. Sept. 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 14277 P 5.) Bekanntmachung betreffend das 
Verbot des Einfärbens von Militärtuchen und 
militärischen Bekleidungsstüchen. (St. Anz. Nr.30 
vom 5. Februar 1918.) 
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes über 
den Kriegszustand wird zur Erhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit nachstehende Anordnung erlassen: 
1. Das Einfärben von Militärtuchen und mili- 
tärischen Bekleidungsstücken ohne Genehmigung des 
Kriegsbekleidungsamts (Bekleidungsdepots) ist ver- 
boten. 
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist 
das Kriegsbekleidungsamt desjenigen bayerischen 
Armeekorpsbezirks, in dem die Färberei liegt, bei 
der das Einfärben vorgenommen werden soll, im 
Bereiche des III. Armeekorps das Bekleidungsdepot 
Nürnberg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.