Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Schutz der Ingend. 139 
II. Anordnungen polizeilicher 
Nalur. 
1. Verschiedenes. 
Nr. 32455.) Bekanntmachung betreffend Schutz 
der Jugend. (St. Anz. Nr. 56 vom 8. März 1916.) 
Zum Schutze der heranwachsenden Jugend erläßt 
das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps 
auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes folgende Anordnungen: 
· §1. 
Die Verabfolgung von Zigarren, Zigaretten, 
Rauch-, Kau= und Schnupftabak an Jugendliche 
unter 17 Jahren, ohne Unterschied ob sie gegen 
Entgelt oder unentgeltlich erfolgt, ist verboten. 
Der Vertrieb von Zigarren, Zigaretten, Rauch-, 
Kau= und Schnupftabak mittels sogenannter Waren- 
automaten ist verbotenl). 
Den Jugendlichen unter 17 Jahren ist das 
Rauchen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
und an anderen öffentlichen Orten verboten. 
82. 
Den Gast-, Schank= und Speisewirten (die In- 
haber von Automatenrestaurants und Kaffeehäusern 
eingeschlossen) ist verboten, Jugendlichen unter 
17 Jahren den Zutritt zu ihren Gasträumen 
1) Die Erweiterung durch GKV. vom 28. Juli 1916 Nr. 100 563 ist. 
aufgehoben durch Bekanntmachung vom 17. März 1917 Nr. 25304 P.
	        
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