Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

140 Schutz der Jugend. 
a) nach 9 Uhr abends — ohne Unterschied, ob in 
Begleitung Erwachsener oder ohne solche — 
b) in der übrigen Zeit ohne Begleitung erwachsener 
Angehöriger, Vormünder, Pfleger oder sonstiger 
Aufsichtspersonen (Arbeitgeber oder deren Stell- 
vertreter, Geistliche, Lehrer, Führer von Jung- 
mannschaften usw.) 
zu gestatten. 
Jugendlichen unter 17 Jahren ist verboten, Gast-, 
Schank= oder Speisewirtschaften 
a) in der Zeit nach 9 Uhr abends — ohne Unterschied, 
ob in Begleitung Erwachsener oder ohne solche — 
D) in der übrigen Zeit ohne Begleitung erwachsener 
Angehöriger, Vormünder, Pfleger oder sonstiger 
Aussichtspersonen 
zu besuchen. 
Es ist verboten, Jugendliche unter 17 Jahren 
nach 9 Uhr abends in Gast-, Schank= oder Speise- 
wirtschaften mitzunehmen. 
Die Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, einen 
früheren Zeitpunkt für diese Verbote festzusetzen. 
Die Einkehr auf Wanderungen, Ausflügen oder 
Reisen zum Zwecke der Einnahme von Mahlzeiten 
oder Erfrischungen fällt nicht unter die Verbote. 
Die Bestimmungen in Art. 56 des Polizeistraf- 
gesetzbuches bleiben unberührt. 
83. 
Den Inhabern von Lichtspieltheatern ist verboten, 
Jugendlichen unter 17 Jahren, ohne Unterschied ob 
sie sich in Begleitung Erwachsener befinden oder 
nicht, den Zutritt zu den Vorführungen zu gestatten. 
Jugendlichen unter 17 Jahren ist der Besuch 
von Lichtspieltheatern verboten. 
 
	        
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