140 Schutz der Jugend.
a) nach 9 Uhr abends — ohne Unterschied, ob in
Begleitung Erwachsener oder ohne solche —
b) in der übrigen Zeit ohne Begleitung erwachsener
Angehöriger, Vormünder, Pfleger oder sonstiger
Aufsichtspersonen (Arbeitgeber oder deren Stell-
vertreter, Geistliche, Lehrer, Führer von Jung-
mannschaften usw.)
zu gestatten.
Jugendlichen unter 17 Jahren ist verboten, Gast-,
Schank= oder Speisewirtschaften
a) in der Zeit nach 9 Uhr abends — ohne Unterschied,
ob in Begleitung Erwachsener oder ohne solche —
D) in der übrigen Zeit ohne Begleitung erwachsener
Angehöriger, Vormünder, Pfleger oder sonstiger
Aussichtspersonen
zu besuchen.
Es ist verboten, Jugendliche unter 17 Jahren
nach 9 Uhr abends in Gast-, Schank= oder Speise-
wirtschaften mitzunehmen.
Die Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, einen
früheren Zeitpunkt für diese Verbote festzusetzen.
Die Einkehr auf Wanderungen, Ausflügen oder
Reisen zum Zwecke der Einnahme von Mahlzeiten
oder Erfrischungen fällt nicht unter die Verbote.
Die Bestimmungen in Art. 56 des Polizeistraf-
gesetzbuches bleiben unberührt.
83.
Den Inhabern von Lichtspieltheatern ist verboten,
Jugendlichen unter 17 Jahren, ohne Unterschied ob
sie sich in Begleitung Erwachsener befinden oder
nicht, den Zutritt zu den Vorführungen zu gestatten.
Jugendlichen unter 17 Jahren ist der Besuch
von Lichtspieltheatern verboten.