Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Schutz der Jugend. 141 
Es ist verboten, Jugendliche unter 17 Jahren 
in Lichtspieltheater mitzunehmen. 
Nicht unter diese Verbote fallen besondere von 
der Schulbehörde für die Jugend veranstaltete Vor- 
führungen. 
Inhaber von Lichtspieltheatern dürfen nur Schrift- 
plakate öffentlich anschlagen oder ausstellen; das 
Anschlagen oder Ausstellen von Plakatbildern ist 
verboten. 
84. 
Jugendlichen unter 17 Jahren ist das beschäfti- 
gungslose Herumtreiben auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen und anderen öffentlichen Orten in 
der Zeit nach 9 Uhr abends verboten. Die Orts- 
polizeibehörden sind ermächtigt, einen früheren Zeit- 
punkt festzusetzen. 
  
— 
§ 5. 
Es ist verboten, Schundschriften 
u) öffentlich anzukündigen, anzupreisen, in Schau- 
fenstern oder sonstigen Auslagen innerhalb der 
Verkaufsräume oder an Orten, die dem öffent- 
lichen Verkehr dienen, zur Schau zu stellen; 
D) Jugendlichen unter 17 Jahren, ohne Unterschied, 
ob gegen Entgelt oder unentgeltlich, anzubieten 
oder zu verabfolgen. 
Die unter das Verbot fallenden Schundschriften 
werden vom stellv. Generalkommando öffentlich be- 
kanntgegeben. 
86. 
Die Verabfolgung von Schußwaffen und Munition 
jeder Art an Jugendliche unter 17 Jahren, ohne 
Unterschied ob sie gegen Entgelt oder unentgeltlich 
erfolgt, ist verboten.
	        
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